1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 8624 GKG-KostVerz. liegen vor.
Als tatbestandliche Voraussetzung nennt diese Vorschrift unter anderem den hier vorliegenden Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Allerdings wird als Rechtsfolge eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 8623 GKG-KostVerz. von 80,00 EUR auf 40,00 EUR angeordnet. An sich würde dies voraussetzen, dass für den Anfall der Gebühr auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebühr in Nr. 8623 vorliegen müssen. Eine Gebühr, die nicht anfällt, kann auch nicht ermäßigt werden. Voraussetzung der Gebühr nach Nr. 8623 GKG-KostVerz. ist, dass die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Ein derartiger Fall liegt bei der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde allerdings nie vor. Die Gebühr in Nr. 8624 GKG-KostVerz. ist aber so zu lesen, dass sie einen eigenständigen Gebührentatbestand für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde darstellt. Es liegt ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Dafür spricht nämlich zum einen schon, dass der Gebührentatbestand anderenfalls vollständig ins Leere laufen würde. Zum anderen spricht dafür die Entstehungsgeschichte des Gesetzes:
Der Gebührentatbestand wurde durch Art. 16 Nr. 12 lit. v des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl I, 3416 v. 22. 12. 2006) in das Gesetz eingefügt. Mit derselben Nummer wurden weitere Gebührentatbestände, die die Beendigung des Verfahrens betrafen, eingeführt und in ihnen jeweils die sonst anfallende Verfahrensgebühr ermäßigt (neue Nr. 1511 des Kostenverzeichnisses, lit. b der Änderungsvorschrift; neue Nrn. 1521 und 1522 GKG-KostVerz., lit. e der Änderungsvorschrift; neue Nr. 1811 GKG-KostVerz., lit. g der Änderungsvorschrift; neue Nrn. 1824 und 1825 GKG-KostVerz. lit. i der Änderungsvorschrift; neue Nr. 8611 GKG-KostVerz., lit. r der Änderungsvorschrift; neue Nrn. 8621 und 8622 GKG-KostVerz., lit. t der Änderungsvorschrift). Lediglich mit der neuen Nr. 1827 GKG-KostVerz., lit. k der Änderungsvorschrift, wurde eine der Nr. 8624 GKG-KostVerz. vergleichbare Rechtslage geschaffen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/3038, S. 51 f.) ergibt sich, dass durch alle diese Regelungen derselbe Zweck verfolgt wurde. Das folgt daraus, dass jeweils auf die Begründung zu Nr. 12 (Kostenverzeichnis); "zu den Buchstaben g und h" verwiesen wird. Das spricht dafür, auch einen gleichen Regelungsinhalt anzunehmen.
Auch der dort genannte Zweck der Neuregelung stützt das hier gefundene Ergebnis. Als Zweck der Gesetzesänderung ist angegeben, dass Ermäßigungstatbestände für den Fall der Antragsrücknahme eingeführt werden sollen, trotzdem aber dem entstandenen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen ist und deshalb auch lediglich ein Ermäßigungstatbestand vorgesehen wird. Mit allen Vorschriften, auch der hier einschlägigen, sollte deshalb sichergestellt werden, dass der Aufwand für den Fall der Rücknahme angemessen abgedeckt wird.
2. Entgegen der von der Erinnerungsführerin zur Erwägung gestellten Ansicht ordnet das Gesetz für Rechtsbehelfe im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über die Versagung von Prozesskostenhilfe auch keine Gebührenfreiheit an. Dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gebühren erhoben werden, beruht lediglich darauf, dass insofern in das Kostenverzeichnis zum GKG keine Gebührentatbestände eingestellt wurden. Das ändert nichts daran, dass Gebühren anfallen, soweit der Gebührentatbestand im Prozesskostenhilfeverfahren verwirklicht wird. Das ist hier – wie dargelegt – der Fall.
3. Im Ergebnis nicht erfolgreich ist auch der Hinweis der Erinnerungsführerin darauf, sie sei durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des LAG zur Beschwerde gebracht worden. Es gibt insofern keinen Anlass, die hier angefallenen Gebühren etwa wegen fehlerhafter Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 21 GKG).
Die Erinnerungsführerin hat eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Selbst wenn das LAG – was nach § 9 Abs. 5 ArbGG angebracht gewesen wäre – eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend ausgesprochen hätte, ein Rechtsmittel sei nicht gegeben, wäre damit keine Aussage über die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen gewesen. Das folgt daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel darstellt und die Belehrungspflicht nur für Rechtsmittel gilt (vgl. BAG [9. 7. 2003], NZA-RR 2004, 42 = AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96). Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung hat deshalb keine Auswirkungen auf die Entscheidung der Erinnerungsführerin haben können, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dass das LAG seine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich getroffen hat, ist nicht zu beanstanden.
4. Es gibt auch keine sonstigen Gründe, warum der Kostenansatz rechtswidrig ist.