Den mitgeteilten Gründen der Entscheidung kann indirekt entnommen werden, dass der Anwalt eine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung bzw. Vermeidung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens geführt hat. Anders lässt sich nämlich die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nicht erklären. Unter dieser Prämisse (Durchführung einer außergerichtlichen Besprechung) ist die Entscheidung des OLG Brandenburg unzutreffend, da eine Terminsgebühr entstanden ist, die auch hätte festgesetzt werden müssen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nur anfällt, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist, sieht das Gesetz nämlich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach vor.
Zunächst zum Wortlaut: An keiner Stelle in Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ist davon die Rede, dass die Besprechung eine eigentlich vorgesehene mündliche Verhandlung in dem zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ersetzen soll. Dies ergibt sich auch daraus, dass für die Entstehung einer solchen Terminsgebühr die Erteilung eines Verfahrensauftrags ausreicht, das betreffende Verfahren aber noch gar nicht anhängig sein muss. Insofern ist gar nicht in allen Fällen sicher vorauszusehen, ob der Anwalt in Bezug auf ein Verfahren tätig werden wird, dass eine mündliche Verhandlung erfordert. Voraussetzung für die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung ist vielmehr, dass die Besprechung darauf gerichtet ist, das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen.
Soweit das OLG Brandenburg darauf abstellt, dass der Begriff "Terminsgebühr" nur dann Sinn macht, wenn er sich auf eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung bezieht, verkennt es den weiten Anwendungsbereich von Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Hier wird ausdrücklich die Entstehung der Terminsgebühr auch für Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts oder für die Teilnahme an Sachverständigenterminen angeordnet. Der Begriff "Termin" ist vom Gesetzgeber also gerade nicht im Sinne eines gerichtlichen Termins gemeint gewesen.
Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich die vom OLG Brandenburg geforderte Verhandlungspflicht nicht ableiten: Der Anwalt soll – so die Zielsetzung des Gesetzgebers – nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung desselben beitragen. Deshalb soll die Terminsgebühr auch dann schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Der Begriff der Bestellung ist in diesem Zusammenhang nicht im Sinne der ZPO gemeint, sondern im Sinne der Beauftragung des Anwalts, in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anwalt einen Verfahrensauftrag erhalten hat, kann er also die Terminsgebühr verdienen, auch wenn es in der Folgezeit nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
Der Gesetzgeber erhoffte sich davon eine verstärkte Anstrengung der Anwälte im Hinblick auf Einigungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte. Es geht nach der gesetzgeberischen Intention also nicht um die Vermeidung einer eigentlich erforderlichen mündlichen Verhandlung, sondern um eine mögliche Erledigung bzw. Vermeidung des Verfahrens insgesamt und damit um eine Entlastung der Gerichte. Auch Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, bedeuten Arbeitsaufwand für das Gericht und daher sollte auch in diesem Bereich dem Anwalt ein Anreiz geboten werden, durch eine außergerichtliche Besprechung ein solches Verfahren zu vermeiden.
Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.3.2007 fälschlicherweise die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung im Berufungsverfahren verneint, wenn sich dieses noch im Stadium des § 522 Abs. 2 ZPO befinde, wo keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, stellt sich nämlich nur bei der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt. Zutreffend hat daher der 12. Zivilsenat des BGH die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung bejaht, auch wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich war. Auch in diesen schriftlichen Verfahren bleibt aber Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV anwendbar, wenn die Parteien zur Erledigung des Verfahrens außergerichtliche Besprechungen führen, so dass auch dort die Terminsgebühr anfallen kann. Entscheidet das Gericht also im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ohne mündliche Verhandlung, so kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht entstehen. Wohl aber kann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV entstehen, wenn die Parteien, nachdem der...