Die Rechtsauffassung des OLG Brandenburg widerspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus der vergleichbaren Situation im Mahnverfahren. Dort war nämlich in der ersten Fassung des RVG die Terminsgebühr vergessen worden. Später hat der Gesetzgeber dann eine Vorbem. 3.3.2 VV eingeführt, die lautet: "Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1." Dass in Mahnverfahren – ebenso wie im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger – keine gerichtlichen Termine stattfinden können, war dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst. Dass er dennoch eine Terminsgebühr im Mahnverfahren eingeführt hat, erklärt sich ausschließlich daraus, dass er hier außergerichtliche Besprechungen zur Vermeidung des streitigen Verfahrens bzw. Erledigung des Mahnverfahrens vergütet wissen wollte, damit für die Anwälte ein Anreiz besteht, sich bereits im Mahnverfahren um eine außergerichtliche Erledigung zu bemühen.

Aus demselben Grund hat der Gesetzgeber dann später noch einmal nachgebessert und in der Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV die in einem Mahnverfahren oder einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr für anrechenbar erklärt, wenn es zum nachfolgenden Rechtsstreit kommt. Das OLG Brandenburg müsste einmal erklären, wie eine Gebühr angerechnet werden soll, die es nach seiner Auffassung gar nicht geben kann.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert manchmal die Rechtsfindung. Wie die Verfasserin der vorstehenden Anmerkung ausgeführt hat, gibt es im Gesetz nämlich überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nur dann anfallen kann, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. In diesem Fall ergibt sich aus dem Gesetz ausdrücklich das Gegenteil, wie vorstehend ausgeführt.

Es ist bedauerlich, dass sich in den Köpfen vieler Richter immer noch nicht die Blockade gelöst hat, dass ein Anwalt eine Terminsgebühr nur dann verdienen kann, wenn er in einem gerichtlichen Termin auftritt oder einen solchen erspart. Die Terminsgebühr hat anders als die frühere Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr einen völlig anderen Anwendungsbereich.

Viele Richter wollen es offenbar immer noch nicht wahrhaben, dass die BRAGO nicht mehr gilt und versuchen diese durch die Hintertür in das RVG wieder hineinzuinterpretieren.

Norbert Schneider

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