Auf Antrag der Antragsgegnerin Nr. 2 ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, nachdem der Antragsteller den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen hat.
Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so dass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind (Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 37 Rn 3a). Dies gilt jedoch nach ganz h.M. nicht im Fall der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesem Fall kann ein etwaiges, gegen den Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsacheverfahren zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden (BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG, Beschl. v. 31.7.2003–1Z AR 76/03, juris; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1706; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln NJW-RR 2007, 1721; Senatsbeschl. v. 24.1.2008–15 AR 30/07; Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 37 Rn 4; MüKo/Patzina ZPO, § 37 Rn 9; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 37 Rn 7; Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 37 Rn 3 a – a.A. OLG Düsseldorf MDR 1983, 846; OLG München OLGR 2007, 785; OLG Dresden OLGR 2006, 233). Dabei ist es unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).
Der Senat schließt sich dieser in Rspr. und Lit. ganz überwiegend vertretenen Meinung an. Durch eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO wird dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt, die durch die Stellung des zurückgenommen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.
Zwar haben die OLG München (OLGR 2007, 783) und Dresden (OLGR 2006, 233) die Ansicht vertreten, dass insbesondere aus dem Blickwinkel der dem Rechtsanwalt zu vergütenden Tätigkeit eine Unterscheidung dahin, ob dem Hauptsacheverfahren ein Bestimmungsverfahren vorausgegangen ist oder ein solches wegen Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht durchgeführt wurde, nicht gerechtfertigt sei.
Maßgeblich ist jedoch, wie der BGH in der eingangs zitierten Entscheidung ausführt, dass bei Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung das Verfahren endet, die Bestimmung eines zuständigen Gerichts dagegen eine Art "Vorverfahren" zum sich dann anschließenden Hauptverfahren ist. Während also im zweiten Fall von Beginn an feststeht, dass ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird, ist dies im ersten Fall lediglich eine denkbare Möglichkeit. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, die beiden Fälle nicht gleich zu behandeln. Ob im jeweiligen Einzelfall dann tatsächlich Gebühren anfallen, ist keine Frage der Kostengrundentscheidung, sondern im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären.
Einer Vorlage an den BGH bedurfte es schon deshalb nicht, weil lediglich eine Nebenentscheidung betroffen ist.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers und liegt bei einem Bruchteil der Streitwerts der Hauptsache (Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rn 16). Der Senat hält vorliegend im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO 1/10 des Hauptsachewertes für angemessen.