Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 18a, 13 Abs. 1 HausratsVO, 621 a Abs. 1 ZPO, 20 a Abs. 2, 19 ff. FGG zulässig. Insbesondere sind der Beschwerdewert von über 100,00 EUR erreicht und die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eingehalten worden. Auch wäre gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegeben, wenn eine Entscheidung in erster Instanz ergangen wäre (§§ 621e ZPO, 14 HausratsVO; zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a Rn 12).
Dem AG stand eine Abhilfemöglichkeit nicht zur Verfügung, § 18 Abs. 2 FGG (Bumiller/Winkler, a.a.O., § 18 Rn 13; § 22 Rn 6; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1356). Der gleichwohl ergangene Nichtabhilfebeschluss bedarf jedoch keiner Aufhebung, da er wirkungslos geblieben ist.
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren gem. § 1361b BGB folgt die Kostenentscheidung aus § 20 HausratsVO.
§ 18a HausratsVO verweist zwar für die Verteilung des Hausrats bei getrennt lebenden Ehegatten für den Fall des § 1361b BGB nur auf die "vorstehenden" Vorschriften, während § 20 HausratsVO dieser Vorschrift nachfolgt. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich insoweit jedoch um ein redaktionelles Versehen; § 20 HausratsVO ist in diesem Fall entsprechend anwendbar (OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Köln OLGR 2007, 129; MünchKomm/Müller-Gindullis, 4. Aufl., § 18a HausratsVO Rn 3). Auch gegenüber § 13a FGG ist die Vorschrift der Hausratsversordnung vorrangig, auch wenn sich der Regelungsgehalt beider Vorschriften teilweise deckt (OLG Brandenburg a.a.O.; Johannsen/Henrich/Brudermüller, EheR, 4. Aufl., § 20 HausratsVO Rn 1).
§ 20 HausratsVO ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, wenn die Parteien das Verfahren in der Hauptsache durch Vergleich beendet und dem Gericht die Entscheidung über die Kosten überlassen haben. Da die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, kann die vergleichsweise Regelung nur so verstanden werden, dass das Gericht auf der Basis der Vorschrift eine Entscheidung über die Kosten treffen sollte, die auch bei einer Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich gewesen wäre. Insbesondere findet § 98 ZPO keine Anwendung, weil die Kostenvorschrift des § 20 HausratsVO für die entsprechenden Verfahren eine Spezialregelung darstellt (Bumiller/Winkler, a.a.O., § 13a Rn 18; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rn 18, 76).
Nach § 20 HausratsVO hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist – wie im Anwendungsbereich des § 13a FGG – davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden; die Auferlegung von Kosten bedarf stets einer besonderen Rechtfertigung (OLG Brandenburg a.a.O.; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 HausratsVO Rn 3). Besondere Zurückhaltung hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung ist in Familienstreitigkeiten geboten (OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Bumiller/Winkler, a.a.O., § 13a Rn 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 20 HausratsVO Rn 1).
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen. Das Unterliegen eines Beteiligten genügt für die Auferlegung von Kosten nicht (Bumiller/Winkler, a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O. Rn 21). Im vorliegenden Fall hat sich das AG bei seiner Entscheidung ausweislich der in dem angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss niedergelegten Gründe maßgeblich von einer Bewertung des Unterliegens der Beteiligten leiten lassen. Somit sind ermessensfehlerhaft solche Gründe nicht in die Abwägung eingeflossen, die hier hätten berücksichtigt werden müssen. Insbesondere hat das AG nicht beachtet, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Gerichtskosten und der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten auszugehen ist. Umstände, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Die Parteien haben die Angelegenheit einverständlich durch Vergleich erledigt, wobei keine Seite ihre Maximalforderungen durchgesetzt hat, sondern eine echte Kompromisslösung ermöglicht wurde. Dies spricht schon nach allgemeinen Grundsätzen eher für eine Aufhebung der Kosten gegeneinander als für eine abweichende Kostenquotelung. Freiwillig hat sich keine der Parteien in die Position eines Unterlegenen begeben. Ein schuldhaftes Verhalten einer Seite, das Verfahrenskosten nach sich gezogen hätte, kann ebenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Das Vertreten unterschiedlicher Standpunkte im Rechtsstreit reicht dafür nicht aus. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien rechtfertigen es nicht, der Antragsge...