Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundlagen der Kostenentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Kostenentscheidung in Verfahren nach der HausratsVO.
2. Hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung ist in Familienstreitigkeiten, auch in solchen nach der HausratsVO, Zurückhaltung geboten.
Normenkette
BGB § 1361b; HausratsVO § 20; FGG § 13a
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Beschluss vom 27.11.2007; Aktenzeichen 3 F 205/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Zehdenick betreffend die Verfahrenskosten vom 27.11.2007 - Az. 3 F 205/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligten haben die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die miteinander verheirateten Parteien leben seit dem 17.11.2005 im Haus des Antragstellers - der früheren Ehewohnung - voneinander getrennt. Ein Antrag auf Ehescheidung ist anhängig. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren die Zuweisung des Wohnhauses zur alleinigen Nutzung begehrt und die Antragsgegnerin für die Dauer der Nutzung auf Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin ist dem zunächst entgegengetreten. Im Termin vor dem AG Zehdenick vom 27.11.2007 haben die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen, in der sich die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks zum 1.7.2008 sowie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab Juli 2007 verpflichtet hat. Die Kostenentscheidung haben die Parteien dem Gericht überlassen.
Das AG hat mit Beschluss vom 27.11.2007 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller zu einem 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Gegen den ihr am 4.12.2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 11.12.2007 eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, sie habe sich verpflichtet, für 12 Monate Nutzungsentschädigung zu zahlen, während der Antragsteller 12 Monate auf die alleinige Nutzung des Hauses warten müsse. Dies gebiete eine Kostenaufhebung. Das AG hat mit Beschluss vom 27.12.2007 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und ausgeführt, bei einer sofortigen Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller hätte die Antragsgegnerin sämtliche Kosten tragen müssen. Lediglich die eingeräumte Übergangszeit zur Räumung im Hinblick auf die Interessen des schulpflichtigen Sohnes rechtfertige es, dem Antragsteller seinerseits einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 18a, 13 Abs. 1 Hausratsverordnung, 621a Abs. 1 ZPO, 20a Abs. 2, 19 ff. FGG zulässig. Insbesondere sind der Beschwerdewert von über 100 EUR überreicht und die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eingehalten worden. Auch wäre gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegeben, wenn eine Entscheidung in erster Instanz ergangen wäre (§§ 621e ZPO, § 14 Hausratsversordnung; zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a Rz. 12).
Dem AG stand eine Abhilfemöglichkeit nicht zur Verfügung, § 18 Abs. 2 FGG (Bumiller, a.a.O., § 18 Rz. 13; § 22 Rz. 6; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1356). Der gleichwohl ergangene Nichtabhilfebeschluss vom 27.12.2007 bedarf jedoch keiner Aufhebung, da er wirkungslos geblieben ist.
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren gem. § 1361b BGB folgt die Kostenentscheidung aus § 20 Hausratsverordnung. § 18a Hausratsverordnung verweist zwar für die Verteilung des Hausrats bei getrennt lebenden Ehegatten für den Fall des § 1361b BGB nur auf die "vorstehenden" Vorschriften, während § 20 Hausratsverordnung dieser Vorschrift nachfolgt. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich insoweit jedoch um ein redaktionelles Versehen; § 20 Hausratsverordnung ist in diesem Fall entsprechend anwendbar (OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Köln, OLG-R 2007, 129; MünchKomm/Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl., § 18a Hausratsverordnung, Rz. 3). Auch gegenüber § 13a FGG ist die Vorschrift der Hausratsversordnung vorrangig, auch wenn sich der Regelungsgehalt beider Vorschriften teilweise deckt (OLG Brandenburg, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 Hausratsverordnung, Rz. 1).
§ 20 Hausratsverordnung ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, wenn die Parteien das Verfahren in der Hauptsache durch Vergleich beendet und dem Gericht die Entscheidung über die Kosten überlassen haben. Da die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, kann die vergleichsweise Regelung nur so verstanden werden, dass das Gericht auf der Basis der Vorschrift eine Entscheidung über die Kosten treffen sollte, die auch bei einer Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich gewesen wäre. Insbesondere findet § 98 ZPO keine Anwendung, weil die Kostenvorschrift des § 20 Hausratsverordnung für die entsprechenden Verfahren eine Spezialregelung darstellt (Bumiller, a.a.O., §...