Leitsatz
Kernproblem dieses Falles war die Frage, ob und in welchem Umfang eine Kostenerstattung in Familiensachen, hier insbesondere in einem Verfahren nach der HausratsVO, angeordnet werden kann.
Sachverhalt
Die miteinander verheirateten Parteien lebten seit November 2005 in dem Haus des Antragstellers - der früheren Ehewohnung - voneinander getrennt. Das Ehescheidungsverfahren war anhängig. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren die Zuweisung des Wohnhauses zur alleinigen Nutzung begehrt und die Antragsgegnerin für die Dauer der Nutzung auf die Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im November 2007 haben die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen, in der sich die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks zum 1.7.2008 sowie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab Juli 2007 verpflichtet hat. Die Kostenentscheidung haben die Parteien dem Gericht überlassen.
Das AG hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Beschwerde, die zum Teil erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass bei einem Wohnungszuweisungsverfahren gemäß § 1361b BGB die Kostenentscheidung aus § 20 HausratsVO folge. § 18a HausratsVO verweise zwar für die Verteilung des Hausrats bei getrennt lebenden Ehegatten für den Fall des § 1361 BGB nur auf die "vorstehenden" Vorschriften, während § 20 HausratsVO dieser Vorschrift nachfolge. Nach allgemeiner Ansicht handele es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen. § 20 HausratsVO sei in diesem Fall entsprechend anwendbar (OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Köln, OLG-R 2007, 129; MünchKomm/Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl., § 18a Hausratsverordnung, Rz. 3).
§ 20 HausratsVO sei auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, wenn die Parteien das Verfahren in der Hauptsache durch Vergleich beendet und dem Gericht die Entscheidung über die Kosten überlassen hätten.
Danach habe das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligter die Gerichtskosten zu tragen habe und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten seien.
Bei der zu treffenden Ermessenentscheidung seien insbesondere der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen. Das Unterliegen eines Beteiligten genüge für die Auferlegung von Kosten nicht. Im vorliegenden Fall habe sich das AG bei seiner Entscheidung ausweislich der in dem angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss niedergelegten Gründe maßgeblich von einer Bewertung des Unterliegens der Beteiligten leiten lassen. Somit seien ermessensfehlerhaft solche Gründe nicht in die Abwägung eingeflossen, die hier hätten berücksichtigt werden müssen. Insbesondere habe das erstinstanzliche Gericht nicht beachtet, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Gerichtskosten und der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten auszugehen sei. Umstände, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.04.2008, 9 WF 23/08