Dr. Julia Bettina Onderka
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. An die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO tritt zwar nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein und eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Darauf zielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung – auch nicht ab.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht statthaft. Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen (BGH, Beschl. v. 8.5.2003 – I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895 = AGS 2003, 328; Beschl. v. 16.9.2003 – VIII ZB 40/03, GRUR 2004, 81 = NJW 2003, 3565). Der Verfügungskläger wendet sich jedoch nicht gegen die – ihn nicht beschwerende – Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts nach § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO, die die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ausspricht, die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Er greift vielmehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen Beschluss an, mit dem das Beschwerdegericht den auf § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG bestätigt hat, wonach er statt einer 1,6-Verfahrensgebühr nur eine 1,1-Verfahrensgebühr beanspruchen kann. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die für das Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 = WRP 2008, 947 – Kosten eines Abwehrschreibens, m. w. Nachw. = AGS 2008, 366). Die Begrenzung des Instanzenzugs im Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache und – erst recht – über die Kosten hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. BGH GRUR 2003, 724). Das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht.
III. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für den im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegründung gestellten Zurückweisungsantrag, der keinerlei Begründung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, sondern lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV angebracht, weil die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung nicht die Position des Mandanten im Prozess fördere oder auf die Entscheidung des Gerichts einwirke.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.
a) Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV eine nach dem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.033,60 EUR entstanden.
Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betreiben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags nach Nr. 3201 VV auf eine 1,1-fache Gebühr. Als eine vorzeitige Beendigung des Auftrags ist auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung anzusehen. Hat der Rechtsanwalt aber bereits einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, kommt – wie sich aus Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV ergibt – eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht. Der Regelung der Nummer 3201 S. 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält.
b) Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO notwendig.
Bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ist nach der Rspr. des BGH allerdings ein die (volle) Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden ist. Ein solcher Zurückweisungsantrag kann sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung auseinandersetzen und da...