I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt bereits in der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsverstoß i.S.v. § 14 (3) S. 1 ARB. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich übernommenen Beschäftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung – unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig wäre – begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Eine spätere Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender Rechtsstreit sei kein versicherbares ungewisses Ereignis mehr. Schon die Androhung einer solchen Kündigung beeinträchtige die Rechtsposition des Versicherungsnehmers; ihr (späterer) Ausspruch sei dann nur noch eine rein formale Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung.
Als weitere Pflichtverletzung sei die von der Arbeitgeberin dem Kläger trotz Aufforderung verweigerte Darlegung der Sozialauswahl zu werten. Die Arbeitgeberin erzwinge so eine Entscheidung betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses, ohne ihm eine sachgerechte Abwägung der damit verbundenen Chancen und Risiken zu ermöglichen.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
II. Die Beklagte ist aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung nach §§ 1 (1) S. 1, 2 a) ARB verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihm die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Beklagten dagegen allein erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfalles, greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit ausschließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeitgeberin, mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorhält, eingetreten.
1. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des so genannten Schadensersatz- und Ahndungsrechtsschutzes gem. § 14 (1) und (2) ARB gilt der Versicherungsfall gem. § 14 (3) S. 1 ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die zwischen den Parteien im Streit befindliche Frage, wann ein solcher einen Rechtsschutzfall auslösender Verstoß anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt, wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nach unterschiedlichen Ansätzen behandelt.
a) In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein die bloße Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall dar. Verlangt wird vielmehr der Ausspruch der Kündigung. Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer überhaupt nur durch die Kündigung selbst einen Rechtsverlust erleiden könne (z.B. AG Hannover zfs 1988, 15; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Osterholz-Scharmbeck zfs 1999, 534; AG Hannover r+s 2001, 250). Die bloße Kündigungsandrohung führe weder zu einer Veränderung seiner Rechtsposition noch zu einer Bedrohung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses (z.B. AG Frankfurt/M. r+s 1993, 221; r+s 1995, 304 = zfs 1995, 273; AG Hamburg r+s 1996, 107; AG Köln r+s 1997, 377; zfs 1998, 32; 2000, 359; AG Hannover r+s 1998, 336; AG Leipzig zfs 1999, 535; LG München NJW-RR 2005, 399). Ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen liege darin nicht (z.B. AG München r+s 1996, 275 = NJW-RR 1997, 219 = zfs 1996, 272.). Ein Rechtsverstoß stehe auch nicht unmittelbar bevor, wenn es der Versicherungsnehmer noch in der Hand habe, die Kündigung durch Annahme des Aufhebungsvertragsangebots zu verhindern (z.B. AG Köln zfs 2000, 359; AG Hamburg r+s 2002, 377; AG München NJW-RR 2006, 322). Das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei Ausdruck der Privatautonomie und damit kein Rechtsverstoß (vgl. AG Köln zfs 1990, 164; r+s 1997, 377; AG Frankfurt/M. r+s 1995, 304; AG Bergisch-Gladbach r+s 1997, 69; AG Leipzig r+s 1999, 204; zfs a.a.O.; AG Hannover r+s 2001, 250; JurBüro 2003, 655; LG München a.a.O.).
Die Gegenauffassung lässt die bloße (ernsthafte) Kündigungsandrohung als Versicherungsfall genügen. Dabei wird zum Teil darauf abgestellt, ob sich der Versicherungsnehmer der angedrohten Kündigung begründet widersetzt hat (z.B. LG Göttingen AnwBl 1983, 335; LG Stuttgart VersR 1997, 446 = zfs 1997, 230), diese also (objektiv) rechtswidrig war (z.B. AG Tettnang AnwBl 1997, 292). Teilweise wird dies mit der subjektiven Verschlechterung seiner Rechtsposition begründet bzw. daran angeknüpft, ob die Kündigung aus seiner Sicht unberechtigt ist (z.B. OLG Nürnberg zfs 1991, 200, 201; LG Baden-Baden NJW-RR 1997, 790 = zfs 1997, 272). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen komme zudem schon bei der bloßen Behauptung einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Rechtsposition in Betracht; ein bloß behaupteter Verstoß genüge mithin (z.B. AG Wedding VersR 2002, 109...