Die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erkennbar im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das AG allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 2.400,00 EUR angenommen und den Umstand, dass Stufenklage erhoben worden ist, unberücksichtigt gelassen.
1. Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gem. § 44 GKG allein nach einem der verbundenen Ansprüche, es findet also keine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche statt. Zugrunde zu legen ist der Wert des höheren Anspruchs, § 44 GKG. Dies kann regelmäßig nur der Zahlungsanspruch sein und gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Zahlungsanspruch kommt, weil die Leistungsstufe zurückgenommen wird oder sie sich bereits zuvor anderweitig erledigt hat. Es ist nicht gerechtfertigt, bei den so genannten steckengebliebenen Stufenklagen mangels Bezifferung des Leistungsantrags auf den Wert des Auskunftsverlangens abzustellen (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; nunmehr h.M.: OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205, 1206; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; KG KGR 2007, 888). Wertbestimmend bleibt auch hier der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch.
Soweit der Zahlungsantrag noch unbeziffert ist, hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse – bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) – nach freiem Ermessen zu bewerten (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Bewertung des Zahlungsanspruchs hat sich dabei an Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205, 1206; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71). Ergibt sich in der Auskunftsstufe, dass rechnerisch kein Zahlungsanspruch verbleibt, reduziert sich der Wert gleichwohl nicht allein auf den Streitwert der Auskunftsstufe, wie vom AG angenommen. Vielmehr ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte (OLG Koblenz OLGR 2008, 490; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; Harms, Anm. zu OLG Rostock jurisPR-FamR 11/2008 Anm. 3). Ergibt sich dagegen nach Erledigung der Auskunftsstufe gar ein höherer Unterhaltsanspruch, als der Kläger ursprünglich erwartet hatte, gilt nichts anderes. Eine auf nachfolgenden Erkenntnissen beruhende (Schlüssigkeits-)Prüfung soll gerade vermieden werden, soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist (OLG Koblenz OLGR 2008, 490).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es also nicht darauf an, welche Vorstellungen bei der Antragsgegnerin als vermeintlicher Unterhaltsgläubigerin zuletzt über die Höhe des Anspruchs vorhanden waren.
2. Dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.11.2005, mit der sie die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht hat, kann nichts dafür entnommen werden, welche Vorstellungen sie zu dieser Zeit über die Höhe des Anspruchs hatte. Bei Ausübung des freien Ermessens (vgl. zuvor) kann zur Bestimmung der klägerischen Vorstellungen auch auf nachfolgende Schriftsätze oder auf außerprozessualen Schriftverkehr zurückgegriffen werden, wenn sich daraus die ursprünglichen Vorstellungen des Unterhaltsklägers ermitteln lassen. Auch den zeitlich nachfolgenden bzw. im hiesigen Verbundverfahren eingereichten außerprozessualen Schriftsätzen kann aber zunächst nichts Weiterführendes entnommen werden. Jedoch kann insoweit auf das parallel laufende Trennungsunterhaltsverfahren, welches zum Ehescheidungsverfahren auch beigezogen worden ist, Rückgriff genommen werden. Im Trennungsunterhaltsverfahren ging die Antragsgegnerin jedenfalls im April 2006 von Unterhaltsansprüchen ab 2006 von (leicht abgerundet) 422,00 EUR aus.
Angesichts des von der Antragsgegnerin vorgestellten Betrages von 422,00 EUR ergibt sich ein Streitwert von 5.064 EUR (= 12 Monate x 422,00 EUR) für die Leistungsstufe. Der für die Auskunftsstufe wegen des Termins gesondert festzusetzende Streitwert (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71) beträgt davon 1/5 = gerundet 1.013,00 EUR.
Mitgeteilt von RiOLG Frank Goetsche, Brandenburg