Mit Beschluss hat das AG – Urkundsbeamtin – der Antragstellerin Beratungshilfe gewährt. Dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts (Erinnerungsführer) hat das AG – Urkundsbeamtin – in demselben Beschluss insoweit nicht entsprochen, als eine Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV nicht festgesetzt worden ist, sondern nur eine Beratungsgebühr Nr. 2501 VV. Des Weiteren hat das AG teilweise Auslagen abgesetzt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts (Erinnerungsführer) hat das AG – Rechtspflegerin – nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorlegt.

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