Die Auffassung des OLG Celle, das Beschwerdegericht dürfe eine Streitwertfestsetzung auch aufgrund einer unzulässigen sofortigen Beschwerde abändern, ist unzutreffend.
Das Abänderungsrecht ist in § 63 Abs. 3 S. 1 GKG geregelt:
Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Dieser Gesetzestext ist identisch mit § 25 Abs. 2 S. 2 GKG a.F. Die früher dazu ergangene Rspr., die ganz überwiegend ein Abänderungsrecht verneinte, ist daher nach wie vor einschlägig. Verneint worden ist es von OLG Nürnberg, OLG Celle, OLG Hamm, OVG Bremen, OLG München; OLG Köln. Gegenteiliger Auffassung waren, soweit ersichtlich, nur drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen: OVG Münster, VGH Mannheim. Diese Gerichte haben jedoch die Rechtsmittelfunktion verkannt.
Wird eine sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung eingelegt, dann hat sich das Gericht zwei Fragen zu stellen: Ist die Beschwerde zulässig, ist sie begründet? Die Frage der Zulässigkeit ist gleichbedeutend mit der Frage, ob das Gericht zu einer Sachentscheidung legitimiert ist. Das ist bei einer unzulässig eingelegten Beschwerde nicht der Fall. Das Gericht hat dann nicht über den Wertansatz zu entscheiden, weil sich die Sache schon im Vorfeld, bei der Zulässigkeit, erledigt hat. Diese prozessuale Konsequenz darf nicht durch die "Hintertür" der Abänderungsbefugnis umgangen werden. Die Abänderungsbefugnis nach Einlegung einer unzulässigen Streitwertbeschwerde würde nämlich im Ergebnis die Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit aufgeben. Wenn es richtig wäre, dass das Beschwerdegericht aufgrund einer unzulässigen Streitwertbeschwerde den Streitwert ändern dürfte, dann hätte die Abgrenzung zwischen unzulässig und unbegründet keinen Sinn mehr. Eine Partei, die eine Änderung des Streitwertrechts erreichen wollte, ohne mit mehr als 200,00 EUR beschwert zu sein, oder die unbeschwert eine Erhöhung des Streitwerts erreichen wollte, bräuchte nur eine unzulässige Beschwerde einzulegen. Würde das die Änderungsbefugnis des Beschwerdegerichts begründen, dann müsste das Beschwerdegericht bei Bedenken gegen den Wertansatz auch abhelfen! Denn wenn das Gericht abändern darf, dann muss es einen als unrichtig erkannten Streitwert auch abändern. Es bleibt dabei, dass der richtige Streitwert stets von Amts wegen zu ermitteln und festzusetzen ist, wenn das Gericht durch ein Rechtsmittel dazu legitimiert wird.
Deutlicher als durch diese absurde Konsequenz kann die Auffassung des OLG Celle wohl kaum widerlegt werden.