Die auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde dann statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht. Die Streitwertfestsetzung kann vielmehr nur dann angegriffen werden, wenn die Festsetzung für ihn nachteilige finanzielle Auswirkungen im Rahmen der Kostenfestsetzung oder bei der Erhebung von Gerichtsgebühren hat (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2005, 562 f.).
Der Kläger übersieht insoweit, dass er durch die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert ist, weil bei einem Streitwert von 22.917,13 EUR und einem Streitwert von 25.000,00 EUR dieselbe Gebührenstufe vorliegt und im vorliegenden Fall die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV für einen Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche nicht in Betracht kam. Der Kläger ist insbesondere nicht deshalb beschwert, weil auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses des LG im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Mehrvergleichsgebühr unberücksichtigt geblieben ist. Denn die Prozessbevollmächtigen beider Parteien waren im Hinblick darauf, dass der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich einheitlich festzusetzen war, nicht berechtigt, entsprechende Gebühren gem. Nr. 1003 VV in Ansatz zu bringen. Denn der Mehrvergleich betrifft nach dem eigenen Vorbringen eine Nebenforderung in Form von kapitalisierten Darlehens- und auch Verzugszinsen, die bei der Streitwertfestsetzung gerade nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
Zu Recht hat das LG den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich einheitlich festgesetzt. Das LG hat indes übersehen, dass der Streitwert zutreffenderweise nur auf einen Wert in Höhe von 20.000,00 EUR (Hauptforderung) hätte festgesetzt werden dürfen. Denn gem. § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert von geltend gemachten Nebenforderungen, wie z.B. Zinsen, nicht berücksichtigt, wenn außer diesen Nebenforderungen auch der Hauptanspruch betroffen ist. Zu den Zinsen i.S.v. § 43 Abs. 1 GKG zählt jedes Entgelt für die Überlassung von Kapital einschließlich der Verzugszinsen (vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 43 GKG Rn 3). Dies gilt auch dann, wenn die Zinsen kapitalisiert worden sind (vgl. BGH BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 4 Rn 14). Kapitalisierte Darlehenszinsen sind ausnahmsweise nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese einen nicht mehr im Streit befindlichen Hauptanspruch betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – III ZR 325/03; BGH WM 1981, 1092 ff.). Dieser Ausnahmefall liegt indes nicht vor, so dass der Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR festzusetzen war.
Der Senat war an einer entsprechenden Abänderung des Streitwerts auch nicht mit Rücksicht auf das Verbot der "reformatio in peius" gehindert. Der Kläger als Beschwerdeführer wird durch diese Streitwertfestsetzung wegen der geringeren Gebühren deutlich besser gestellt und ist daher nicht beschwert. Beschwert sein könnte allenfalls sein Prozessbevollmächtigter, der jedoch nicht aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt hat. Ungeachtet dessen gilt im Rahmen einer Streitwertbeschwerde wegen der Möglichkeit, den Streitwert von Amts wegen abzuändern, auch kein Verschlechterungsverbot (vgl. OLG Rostock OLGR 2009, 223 ff.; Brandenburgisches OLG JurBüro 1997, 196).
Einer Abänderung des Streitwerts von Amts wegen steht auch nicht entgegen, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Die in der Rspr. u. Lit. vertretene Gegenauffassung, wonach bei unzulässigen Beschwerden eine Abänderung ausscheidet (vgl. dazu Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 63 Rn 49), ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Nach dem Wortlaut von § 63 Abs. 3 GKG kann das Rechtsmittelgericht die Festsetzung von Amts wegen ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz "schwebt". Das allgemeine Sprachverständnis zugrunde gelegt, ist eine Abänderung möglich, sobald das Rechtsmittelgericht mit der Sache befasst ist, was mit Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht der Fall ist. Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 63 GKG bzw. das den Vorläufernormen oder vergleichbaren Regelungen zugrunde liegende Verständnis.
§ 25 des Preußischen Gerichtskostengesetzes v. 18.10.1922 sah vor, dass die Entscheidung über die Wertfestsetzung von dem Gericht der höheren Instanz von Amts wegen geändert werden konnte. Diese Vorschrift wurde vom KG in std. Rspr. dahingehend ausgelegt, dass auch bei unzulässigen Beschwerden eine Abänderung des Streitwerts von Amts wegen – auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers – möglich war (vgl. Bartscher/Drinnenberg/Wenz, Preußisches Gerichtskostengesetz, 6. Aufl. 1926, § 25 Anm. 2).
§ 16 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bzw. § 18 des Deutschen Gerichtskostengesetzes...