Werden in außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an (entgegen KG, Beschl. v. 6.11.2008–2 W 11/08, AGS 2009, 175).

OLG München, Beschl. v. 19.1.2010–11 W 2794/09

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