Auch in "Altfällen" ist eine Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen, da diese Vorschrift nur eine Klarstellung und keine neue gesetzliche Regelung darstellt (Fortführung von BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07 u. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07).

BGH, Beschl. v. 3.2.2010 – XII ZB 177/09

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