Die Klage ist zulässig. Die Kläger können nicht auf den Weg nach § 11 RVG verwiesen werden, da der Beklagte mit dem Vorbringen, die Mitwirkung seiner Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für den Vergleichsabschluss gewesen, nach der von der Kammer vertretenen Auffassung einen nicht gebührenrechtlichen Einwand erhoben hat (vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 11 RVG Rn 70; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1799).
Für die Mitwirkung an den Vergleichsverhandlungen im Verfahren des AG und dem anschließenden außergerichtlichen Vergleich, den die Parteien geschlossen haben, steht den Klägern gegen den Beklagten gem. § 611 BGB aus Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 1.053,73 EUR zu.
1. Die Kläger hatten den Verfahrensauftrag, für den Beklagten im Verfahren des AG Vergleichsverhandlungen unter anderem über nicht rechtshängige Ansprüche zu führen. Diese Vergleichsverhandlungen sind im Termin zur mündlichen Verhandlung geführt worden und haben zunächst zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs geführt, den der Beklagte jenes Verfahrens allerdings widerrufen hatte.
2. Für diese Mitwirkung an den Vergleichsverhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche steht den Klägern – unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG – eine 0,8-Verfahrensgebühr nach 3101 Nr. 2 VV zu. Schon nach dem Wortlaut der Vergütungsregelung ist für das Entstehen dieser Verfahrensgebühr keine Einigung notwendig. Es genügt, dass Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche (nicht rechtshängigen) Ansprüche geführt werden (vgl. auch Hartmann, KostG, 37. Aufl., Nr. 3101 VV Rn 61; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, Nr. 3101 VV Rn 90).
3. Darüber hinaus steht den Klägern für ihre Bemühungen, im Termin eine Einigung auch über nicht rechtshängige Ansprüche herbeizuführen, eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach 3104 VV zu. Auch diese Terminsgebühr ist unabhängig davon, ob die Verhandlungen zu einer Einigung geführt haben. Die Terminsgebühr fällt bereits für Vergleichsgespräche an, diese müssen nicht erfolgreich gewesen sein (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O., VV 3104 Rn 73). Die Terminsgebühr errechnet sich aus den addierten Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche.
4. Schließlich steht den Klägern auch eine 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV aus den addierten Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche zu.
a) Für das Entstehen dieser Einigungsgebühr genügt es, dass die auf Einigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts zumindest mitursächlich war. Eine solche Ursächlichkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Einigungsverhandlungen zunächst gescheitert sind, die Parteien aber ohne Rechtsanwalt den gleichen oder einen im Großen und Ganzen entsprechenden Vergleich doch noch schließen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, VV 1000 Rn 301). Es ist daher nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Mitursächlichkeit vorliegt. Dabei hat der Rechtsanwalt zunächst zu beweisen, dass er an den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat. Steht fest, dass der Rechtsanwalt die Einigung fördernd tätig war, so muss nunmehr der Auftraggeber, hier der Beklagte, beweisen, dass die Mitwirkung seines Rechtsanwalts für den letztlich zustande gekommenen Vergleich nicht ursächlich war (OLG Karlsruhe AnwBl 2003, 116; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, VV 1000 Rn 310; Hartmann, KostG, 37. Aufl., VV 1000 Rn 63).
b) Für seine Behauptung, die Mitwirkung seines Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs gewesen, ist der Beklagte letztlich beweisfällig geblieben. Unstreitig haben die Kläger zunächst an den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt. Ihre Mitwirkung war ursächlich für den Abschluss des widerruflichen Vergleichs im Termin. Der Vergleich, den die Parteien des Verfahrens des AG Lahr ohne ihre Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, nachdem zunächst der vor Gericht geschlossene Vergleich widerrufen worden war, entspricht nach Ansicht der Kammer im Großen und Ganzen noch dem ursprünglichen Vergleich. Der neue Vergleich enthält die gleiche Kostenregelung und die gleiche Abgeltungsklausel. Er befasst sich vor allem mit dem gleichen Streitgegenstand wie der widerrufene Vergleich. Zum Abschluss wurde das Muster des gerichtlichen Vergleichs benutzt. Handschriftlich haben die Parteien selbst vermerkt, dass der ursprüngliche Vergleich mit dem neuen, nunmehr außergerichtlich geschlossenen Vergleich lediglich abgeändert werden soll. Allein der Umstand dass sich der Zahlbetrag von 3.000,00 EUR auf 2.000,00 EUR reduziert und nunmehr statt einer Ratenzahlung eine Einmalzahlung vereinbart wurde, führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dem Vergleich eine eigenständige, vom bisherigen Geschehen völlig losgelöste Bedeutung zu geben. Vor diesem Hintergrund ist es dem insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen, die Mitursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten zu widerlegen. Den Klägern s...