Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Partei, die die Verfahrenskosten allein tragen müsste, sich auf die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beschränkt hätte.
Mit seiner für die Verfahrenskostenhilfeverweigerung angeführten Begründung wirft das AG der Antragstellerin in der Sache vor, dass die von ihr mit dem Hauptsacheverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren i.S.d. § 76 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO mutwillig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist in Rspr. und Lit. anerkannt, dass die vom Prozesskostenhilfebedürftigen beabsichtigte Rechtsverfolgung dann i.S.d. § 114 S. 1 ZPO mutwillig ist, wenn er den mit ihr angestrebten Erfolg in gleichem Umfang auch auf andere, kostengünstigere Weise erreichen kann oder hätte erreichen können (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn 34 m. w. Nachw.).
Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob sich nach der seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens für den Antragsteller in bestimmten Fällen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine gleichermaßen weitreichende Regelung erreichen lässt wie in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Für die hier in Rede stehende einstweilige Anordnung nach § 214 FamFG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG ist dies jedenfalls nicht der Fall.
Denn bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG kann das FamG auf Antrag eines Ehegatten durch einstweilige Anordnung nur eine "vorläufige" Regelung nach §§ 1 oder 2 GewSchG treffen, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer "vorläufigen" Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt.
Bei der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommenen Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung handelt es sich lediglich um den Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 49 Rn 15). Dann aber muss dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet bleiben, neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren das Hauptsacheverfahren zur endgültigen Klärung der Angelegenheit und zur Erreichung der von ihm angestrebten weiterreichenden Regelung einzuleiten (Götsche, ZFE 2009, 124, 129; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2008, 779, wonach wegen des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu bejahen ist).
Danach ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zunächst auf die Dauer von drei Monaten beschränkt hatte. Denn angesichts des Umstandes, dass auch im Hauptsacheverfahren Anordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG grundsätzlich zu befristen sind, wobei die genaue Frist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass das AG die einstweilige Anordnung auf etwa diesen Zeitraum beschränken wird. Von daher war die Antragstellerin schon zur Vermeidung einer teilweisen Zurückweisung ihres Anordnungsantrages und einer damit einhergehenden teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten gehalten, nur einen auf diesen Zeitraum beschränkten Anordnungsantrag zu stellen und wegen der von ihr angestrebten weiterreichenden Regelung zugleich das Hauptsacheverfahren zu betreiben, zumal dessen Durchführung erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch nimmt.
Da die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 und 4, 1 S. 1 und 3 Nr. 2 GewSchG für die von ihr beantragte Wohnungsüberlassung und weitere Schutzmaßnahmen schlüssig dargetan sowie ihre Verfahrenskostenarmut in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat, ist ihr damit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des AG für das Hauptsacheverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.