Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes auszugehen, mithin vom sechsfachen Wert des Antrags. Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin jedoch darauf hin, dass der Streitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden kann, wenn eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, § 8 Rn 65; Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 41 FamGKG; N. Schneider, FamFR 2009, 109, 112). Die generelle Regelung des § 41 FamGKG passt wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, nicht ohne weiteres für die Wertfestsetzung in durch einstweilige Anordnung geregelten Unterhaltssachen. Zielen diese – wie vorliegend beantragt – auf Leistung des vollen Unterhalts, d.h. nehmen sie damit die Hauptsache vorweg, fehlt eine Rechtfertigung, wegen "geringerer Bedeutung gegenüber der Hauptsache" den Verfahrenswert herabzusetzen.

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