Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Die Frage, welche (formalen) Voraussetzungen für die Abtretung der Erstattungsansprüche eines Angeklagten zugunsten des Verteidigers erfüllt sein müssen, ist in der Rspr. bislang nicht einheitlich geklärt. Während ein Teil der Rspr. die Abtretung im Rahmen der Strafprozessvollmacht als unzulässig erachtet (vgl. u.a. OLG Düsseldorf AGS 2007, 55) wird diese Vorgehensweise von verschiedenen Gerichten (vgl. u.a. LG Hamburg AnwBl 1977, 70) für möglich erachtet (zum Meinungsstreit siehe Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 43 Rn 12 m.w.N.).
In dem vorliegenden Fall ist von einer Zulässigkeit der Abtretung im Rahmen der Anwaltsvollmacht auszugehen.
Soweit im Rahmen der früheren gesetzlichen Lage aus verschiedenen Gründen Einwände gegen die Abtretung erhoben worden sind, sind gerade im Hinblick auf die Einführung des § 43 RVG, der eine Abtretung für zulässig bzw. auch wünschenswert erachtet, grundsätzliche Bedenken gegen die (auch formularmäßige) Abtretung von Ansprüchen nicht aufgeführt.
Soweit in verschiedenen Entscheidungen (vgl. u.a. LG Konstanz, Beschl. v. 1.7.2008–2 Qs 27/08) die dort verwendete Abtretungserklärung im Rahmen einer Vollmacht als überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB gewertet wurde, was zur Unzulässigkeit der Abtretung geführt hat, mag dieses Argument im Hinblick auf die vorliegende Vollmachtsurkunde nicht zu überzeugen. Die Kammer vermag in dem von dem Verteidiger verwandten Strafprozessvollmachtformular die dafür erforderlichen Voraussetzungen für eine "überraschende Klausel" nicht zu erkennen.
Die Vollmacht ist übersichtlich und auch nicht so gestaltet, dass der Unterschreibende nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht damit rechnen könnte.
Insoweit verweist auch die herrschende Kommentarlit. (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O., § 43 Rn 12 oder Burhoff, RVG, 2. Aufl. 2007, § 43 Rn 12) auf die Möglichkeit der Abtretung in einer Strafprozessvollmacht und erachtet diese grundsätzlich als zulässig. Dieser Auffassung schließt sich auch die Kammer an.
Zuzustimmen ist jedoch dem Bezirksrevisor insoweit, dass ein Verteidiger mit dem Einschub der Abtretungserklärung in die Vollmachtsurkunde Gefahr läuft, dass diese u.a. aus den in der Entscheidung des LG Koblenz genannten Gründen als unzulässig gewertet werden könnte. Auch weist die Kammer darauf hin, dass gerade im Hinblick auf wiederholt zu bemerkende Anwaltswechsel die stereotype Aufnahme von Abtretungserklärungen in die Strafprozessvollmacht zu Problemen – insbesondere auch für den Mandanten – führen könnte. Insoweit empfehlt die Kammer zur Vermeidung von eventuellen Unklarheiten oder Missverständnissen, die Abtretung von Ansprüchen – wie auch von dem überwiegenden Teil der Anwaltschaft praktiziert – in einer gesonderten Abtretungserklärung vornehmen zu lassen.
Nach alledem war jedoch in dem vorliegenden Fall die Entscheidung des Rechtspflegers nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen war.