Wurde in dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsverfahren nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht, kann im Rahmen der Nachfestsetzung der nicht geltend gemachte Teil dieser Verfahrensgebühr beantragt und festgesetzt werden.[5]

Zu beachten ist bei der Nachfestsetzung jedoch, dass auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowohl in formeller als auch materieller Rechtskraft erwachsen können, so dass keine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand (Erstattungsanspruch) ergehen darf. Kostenfestsetzungsbeschlüsse können jedoch nur hinsichtlich zu- oder aberkannter Kosten formell und materiell rechtskräftig werden. Die Rechtskraft steht daher einem Antrag auf Nachfestsetzung dann nicht entgegen, wenn mit diesem Antrag ein bisher nicht geltend gemachter Posten erstmals zur Festsetzung angemeldet wird.[6] Hierzu gehören auch die Fälle, in denen zunächst nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr geltend gemachte Verfahrensgebühr beantragt wurde.[7] Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss über die Verfahrensgebühr als solche entschieden habe, weil sich diese Entscheidung nicht auf den Anspruch als solchen, sondern sich nur auf den geltend gemachten Umfang bezieht.[8] Schließlich kann die Nachfestsetzung auch nicht mit Hinblick auf ältere Rspr. des BGH, wonach die Regelung des § 15a RVG eine Gesetzesänderung darstelle und deshalb bis zum Inkrafttreten dieser Regelung überhaupt kein Anspruch auf eine höhere Verfahrensgebühr bestanden habe, verwehrt werden, weil durch die jüngere Rspr. des BGH (vgl. I Nr. 2) festgestellt wurde, dass mit der Einführung des § 15a RVG lediglich eine Klarstellung erfolgt sei, so dass der Anspruch auf eine höhere Verfahrensgebühr auch vor Inkrafttreten des § 15a RVG bestanden hat.[9]

[7] BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.
[8] OLG Celle, a.a.O.
[9] OLG Celle, a.a.O; a.A. noch OLG Dresden, Beschl. v. 16.2.2010 – 3 W 170/10, AGS 2010, 307, dem jedoch das OLG Celle in der vorgenannten Entscheidungen aus den genannten Gründen zu Recht entgegengetreten ist.

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