In einer anderen Entscheidung hat sich der BGH zu den Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach einem abgeschlossenen Prozessvergleich geäußert. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Titulierung der Gesamtforderung nicht gleichsteht, wenn die Vereinbarung eine Regelung enthält, mit der die klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung abgegolten werden. Ein solcher Vergleich kann daher keinen Titel i.S.d. § 15a Abs. 2 Alt. 2 RVG darstellen. Hierzu bedarf es vielmehr einer betragsmäßigen Bezifferung der durch den Vergleich abgegoltenen Geschäftsgebühr, da eine konkrete Feststellung, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr anzurechnen ist, nur dann ermöglicht wird, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist. Mit dieser Entscheidung ist der BGH damit der inzwischen herrschenden Meinung der Rspr. gefolgt, die gleichfalls eine konkrete Bezifferung gefordert hatte.[14]
Festzuhalten bleibt damit, dass eine in dem Vergleich aufgenommene Regelung wie etwa "zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen" oder eine allgemeine Abgeltungsklausel, dass "mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sind" als Titulierung i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG nicht genügt.
In der Klageschrift wird beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 239,70 EUR zu zahlen.
Die Parteien schließen einen gerichtlichen Vergleich in dem es heißt: "Zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen zahlt der Beklagte 3.500,00 EUR."
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr hat zu unterbleiben, weil eine Titulierung i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegt. Festzusetzen ist daher (im Regelfall) eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
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