Leitsatz (amtlich)
Eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG wird durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur i.S. § 15a Abs. 2, 2. Alt RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbaren
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 02.10.2009) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Freiburg vom 2.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.285,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Gebührenansatz des Klägervertreters.
Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 7.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss, für dessen Begründung auf AS. 255 verwiesen wird, stellte die Rechtspflegerin des LG Freiburg die Kosten des Klägervertreters mit 4.380,39 EUR in ihre Kostenausgleichsberechnung ein.
Gegen diesen von Klägerseite akzeptierten Kostenansatz wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung vom 21.10.2009, mit elektronischer Signatur eingegangen unter demselben Datum.
Er beanstandet den Kostenansatz für den Klägervertreter, da
1. aufgrund der gleichzeitigen Vertretung des Drittwiderbeklagten ein Interessenkonflikt bestanden habe, welcher zur Nichtigkeit beider Mandate führe, so dass ein Vergütungsanspruch des Klägervertreters bzgl. des gerichtlichen Verfahrens nicht entstanden sei.
2. die unstreitig angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr, geltend gemacht mit Antrag Ziff. 2 der Klage vom 10.11.2008, nach Auffassung des Beklagten durch den Prozessvergleich vom 16.6.2009 mit umfassender Abgeltungsklausel (AS. 161) i.S.d. § 15a Abs. 2, Alt. 2 RVG tituliert worden und daher auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Verfahrens anzurechnen sei. Durch die Leistung des Vergleichsbetrages habe der Beklagte den vorgerichtlichen Geschäftsgebührenanspruch in Anwendung der Anrechnungsbestimmung der §§ 366, 367 BGB auch i.S.d. § 15a Abs. 2, Alt. 1 RVG erfüllt. Die Anrechnung hält der Beklagte darüber hinaus nach § 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG für geboten, da vorgerichtliche Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr vorliegend in demselben Verfahren geltend gemacht würden.
Der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Erstattungsbetrag sei aus diesen Gründen nur zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung bezahlt worden.
Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Sie bestreitet einen Interessenkonflikt im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten.
Einer Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr steht nach ihrer Auffassung § 15a Abs. 1 RVG entgegen, da der Beklagte die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anrechnung nach § 15a Abs. 2 1. bis 3. Alt. RVG nicht dargelegt und bewiesen habe.
Eine Leistung auf den Vergleich vom 16.6.2009 stelle keine Erfüllung in diesem Sinne dar, da die Abgeltungsklausel einen Teilverzicht beinhalte und die geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr daher allenfalls in Höhe eines nicht näher dargelegten Anteiles erfüllt sein könne. Im Übrigen sei Erfüllung als materiell-rechtlicher Einwand aufgrund streitiger Voraussetzungen nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Darüber hinaus habe der Beklagte den festgesetzten Betrag bereits vorbehaltlos gezahlt und damit den Erstattungsanspruch der Klägerin anerkannt.
Mit Beschluss vom 4.11.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (AS 295), hat die Rechtspflegerin des LG Freiburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Einwendungen des Beklagten gegen den Ansatz der Kosten des Klägervertreters rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Festsetzung.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte den Kostenansatz allerdings nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt.
Unabhängig davon, ob die unstreitige Zahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages an die Klägerin auf eine Androhung der Zwangsvollstreckung hin erfolgt war, enthält die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung hinaus nicht ohne weiteres die Aussage, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung außer Streit stellen zu wollen (BGH NJW 2009, 580 ff.).
Ein derartiger Erklärungsgehalt würde vielmehr das Vorliegen weiterer Umstände, welche geeignet wären, eine derartige Wertung zu tragen, erfordern. Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen; im vorliegenden Fall der Leistung auf einen vorläufig vollstreckbaren Titel noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ist von einem entsprechenden Erklärungswillen auch nicht auszugehen.
2. Der behauptete Interessenkonflikt aufgrund der Vertretung sowohl der Klägerin als auch des Drittwiderbeklagten stellt eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Vergütungsanspruch des Klägervertreters dar, welche im K...