Der Anwalt erhält im Beschwerdeverfahren (§ 116 GWB) die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und – soweit ein Termin oder eine Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV durchgeführt wird – die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
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