Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 1 RVG.[24] Danach sind 5 % der Bruttoauftragssumme anzusetzen. Die Regelung des § 50 Abs. 2 GKG orientiert sich am Rechtsgedanken der § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, wonach für den Streitwert eines Verfahrens das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Verfahrensergebnis, im Vergabeverfahren letztlich also dessen Gewinnerwartung bei Zuschlagerteilung auf sein Angebot, maßgeblich ist.[25] Um Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gewinnerwartung zu vermeiden und die Streitwertermittlung zu vereinfachen, pauschaliert § 50 Abs. 2 GKG den Streitwert auf 5 % der Bruttoauftragssumme.[26]

[24] BGH NZBau 2006, 392; OLG Naumburg OLGR 2005, 726; OLG Rostock JurBüro 2006, 369; OLG Naumburg JurBüro 2004, 86; OLG Brandenburg JurBüro 2005, 37; OLG Jena AGS 2003, 115; OLG Stuttgart NZBau 2000, 599.
[25] OLG Naumburg OLGR 2005, 726; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.1.2002 – 1 Verg 13/01; Kaiser, NZBau 2002, 315.
[26] OLG Brandenburg JurBüro 2005, 37.

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