Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 1 RVG.[24] Danach sind 5 % der Bruttoauftragssumme anzusetzen. Die Regelung des § 50 Abs. 2 GKG orientiert sich am Rechtsgedanken der § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, wonach für den Streitwert eines Verfahrens das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Verfahrensergebnis, im Vergabeverfahren letztlich also dessen Gewinnerwartung bei Zuschlagerteilung auf sein Angebot, maßgeblich ist.[25] Um Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gewinnerwartung zu vermeiden und die Streitwertermittlung zu vereinfachen, pauschaliert § 50 Abs. 2 GKG den Streitwert auf 5 % der Bruttoauftragssumme.[26]
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