Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren fallen die Anwaltsgebühren in den Verfahren vor den Vergabekammern streitwertabhängig an. Eine eigenständige Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren durch die Vergabekammer ist allerdings weder im GWB noch im RVG vorgesehen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes ist das am 24.4.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zu beachten:
Nach der bisher geltenden Fassung des § 128 GWB, der auf § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG verwies, musste der Anwalt zunächst den Gegenstandstandswert seiner Tätigkeit selbst bestimmen und auf Basis dieser Berechnung für seinen Mandanten einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Die Vergabekammer setzte dann nach § 128 Abs. 4 S. 3 GWB a.F. unter inzidenter Prüfung des Wertansatzes des Anwalts den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dabei erfolgte jedoch keine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes, sondern der von der Vergabekammer angenommene Wert war lediglich unselbstständige Berechnungsgröße.
Nach der am 24.4.2009 in Kraft getretenen Änderung des § 128 GWB setzt die Vergabekammer künftig nur noch die eigenen Gebühren und Auslagen fest. Die Verweisung auf § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG ist entfallen, so dass die Vergabekammer keine Kostenfestsetzung zugunsten eines Verfahrensbeteiligten mehr vornehmen kann. Vielmehr ist in § 128 Abs. 4 S. 5 GWB nun ausdrücklich geregelt, dass ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet. Der Anwalt muss daher – wiederum nach selbstständiger Bestimmung des Gegenstandswertes – den Gegner zur Kostenerstattung auffordern. Benötigt er mangels Zahlung einen vollstreckbaren Titel über die Forderung, muss er diese einklagen bzw. einen entsprechenden Mahnbescheid beantragen. Schließt sich allerdings an das Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, in welchem die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache angegriffen wird, so setzt das Oberlandesgericht – unter inzidenter Prüfung bzw. Bestimmung des Gegenstandeswertes – die erstattungsfähigen Kosten sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren vor der Vergabekammer fest.
Der Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltsgebühren für das Nachprüfungsverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 1 RVG. Danach sind 5 % der Bruttoauftragssumme anzusetzen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 GKG regelt zwar ausdrücklich nur den Streitwert für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Schon weil der Streitgegenstand im Regelfall identisch ist, können jedoch für das vorangehende Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer keine anderen Bemessungsgrundlagen gelten. Zudem verweist § 23 Abs. 1 S. 3 RVG für Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, ebenfalls auf die Wertvorschriften des GKG. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Wertbestimmung nach § 50 Abs. 2 GKG kann auf die nachfolgenden Ausführungen zum Beschwerdeverfahren verwiesen werden.