Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dabei einen Gegenstandswert von 2.466,70 EUR angesetzt und danach weitere Kosten in Höhe von 229,30 EUR geltend gemacht. Diese Kosten sind nicht ersatzfähig.
a) Die Frage, ob ein aufgrund eines Verkehrsunfalls Haftungspflichtiger neben den im Einzelfall erforderlichen Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten tragen muss, der seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich mit einer Anfrage bei seinem eigenen Rechtsschutzversicherer beauftragt, um für das gerichtliche Vorgehen gegenüber dem Haftungspflichtigen eine Deckungszusage zu erlangen, ist umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
aa) Bejaht wurde ein entsprechender Anspruch – jedoch ohne nähere Begründung – vom LG Ulm (Urt. v. 8.4.2010 – 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Amberg, Urt. v. 26.5.1993 – 24 S 1492/92, AGS 1993, 58). Als erforderlich und zweckmäßig bejahen einen Schadensersatzanspruch u.a. das LG Amberg (Urt. v. 19.2.2009 – 24 O 826/08, NJW 2009, 2610), das AG Hersbruck (Urt. v. 26.11.2009 – 2 C 474/09, AGS 2010, 257) und das AG Karlsruhe (Urt. v. 9.4.2009 – 1 C 36/09, AGS 2009, 355). Einige Gerichte bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urt. v. 9.12.2009 – 42 O 162/09; AG Oberndorf, Urt. v. 12.11.2009 – 3 C 698/08 und LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 8.9.2009 – 2 O 9658/08, AGS 2010, 257 [diese Ansicht aber aufgegeben durch Urt. v. 30.9.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451]; AG Schwandorf, Urt. v. 11.6.2008 – 2 C 189/08, zfs 2010, 524).
bb) Dagegen wird von einem Teil der Rspr. ein entsprechender Anspruch abgelehnt, insbesondere weil die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.9.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010 – 8 O 1617/10; LG Erfurt, Urt. v. 27.11.2009 – 9 O 1029/09, NZV 2010, 259; AG Rastatt, Urt. v. 9.10.2009 – 20 C 146/09, Schaden-Praxis 2010, 90; LG Berlin, Urt. v. 17.4.2000 – 58 S 428/99, VersR 2002, 333; vgl. auch OLG München, Urt. v. 4.12.1990 – 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163; LG München I, Urt. v. 1.3.1990 – 26 O 24064/88, zfs 1993, 208; dieser Ansicht zustimmend Schöller, juris-PR VerkR 21/2010, Anm. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249, Rn 37). Vom LG Schweinfurt (Urt. v. 20.3.2009 – 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1254) wird ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb abgelehnt, weil die Einholung einer Deckungszusage schon durch die dem Anwalt vergütete Geschäftsgebühr abgegolten sei.
b) Der Senat teilt die letzte Ansicht, die einen Ersatzanspruch verneint:
aa) Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auf die Kosten des Geschädigten, die durch die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs verursacht sind. Insoweit besteht ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch (§ 249 BGB). Die Einholung einer Deckungszusage gehört nicht zu diesen Kosten. Der Geschädigte unterhält eine Rechtsschutzversicherung, um sein eigenes Kostenrisiko abzudecken. Macht er seine Ansprüche gerichtlich erfolgreich geltend, bedeutet dies für ihn zunächst kein Kostenrisiko. Verliert er hingegen, so muss er neben den eigenen Kosten auch noch die des Prozessgegners tragen. Die Rechtsschutzversicherung dient damit vor allem der Absicherung eines Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das der Geltendmachung unberechtigter oder nicht durchsetzbarer Ansprüche des Geschädigten dienen soll. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits unbegründete Forderungen geltend zu machen, ist jedoch vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Dieses Kostenrisiko gehört vielmehr zum allgemeinen Prozessrisiko. Ein derartiges Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.9.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451).
bb) Die Einholung einer Deckungszusage ist auch nicht unmittelbar mit dem Schadenseintritt verknüpft. Die dadurch veranlassten Kosten erwachsen nicht aus dem unmittelbaren Schadensverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, sondern gehen nur mittelbar aus diesem hervor. Die im Kosteninteresse des Geschädigten (oder dessen Anwalts) eingeholte Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich, um den beim Geschädigten eingetretenen Schaden auszugleichen (so auch LG Nürnberg-Fürth. Urt. v. 30.9.2010 – 2 S 11198/09, MDR 2010, 1451). Zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist von Rechts wegen niemand verpflichtet. Der Geschädigte könnte außerdem auch ohne Deckungszusage einer Versicherung prozessieren, selbst wenn er nicht über das für die Prozessführung erforderliche Geld verfügte, indem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte.
cc) Die E...