Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schädiger nicht für etwaige Gebühren des Rechtsanwalts aus der Einholung der Deckungszusage einzustehen hat, und ein Freistellungsanspruch daher nicht begründet ist.
1. Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage von §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09, Rn 15 m. w. Nachw. [= AGS 2010, 590]).
2. Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt zum Ausgleich der in Rechnung gestellten Gebühren wegen der Einholung einer Deckungszusage verpflichtet ist, hat das Erstgericht mit Recht offen gelassen. Im Streitfall bedarf dies – auch wenn bereits die Entstehung eines Gebührenanspruch aus unterschiedlichen Gesichtspunkten zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung bei LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 9.9.2010 – 8 O 1617/10; Rn 32 f. m. w. Nachw. zum Streitstand) – keiner Entscheidung, weil die anwaltliche Tätigkeit aus der Sicht des Geschädigten jedenfalls nicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich war.
a) Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem – wie hier – eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung: BGH, Urt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04 = VersR 2005, 558; Kammerurteil v. 27.11.2009 – 13 S 194/09; zur Unfallversicherung: BGH, Urt. v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05 = VersR 2006, 521 [= AGS 2006, 256]; zur Sachversicherung bei Brandschäden: LG Münster VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (BGH, Urt. v. 18.1.2005 a.a.O.).
b) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet ist, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Geschädigten fehlt, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution. Daran fehlt es, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Versicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2006 a.a.O. m. w. Nachw.). So liegt es hier. Der Schädiger haftet für Rechtsverfolgungskosten, die zur Geltendmachung begründeter Forderungen entstanden sind. Die Rechtsschutzversicherung dient demgegenüber der Absicherung des Kostenrisikos, das dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er unberechtigte Ansprüche gegen den Schädiger geltend macht. Denn sind seine Ansprüche berechtigt und ist er mit einer entsprechenden Klage erfolgreich, sind die Kosten von dem unterlegenen Schädiger gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen; ein etwaiges sekundäres Kostenrisiko für den Fall, dass der Unterlegene nicht zu leisten vermag, besteht bei der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG faktisch nicht. Mithin sind die Leistungen der Rechtsschutzversicherung auf solche Kosten gerichtet, die gerade nicht der Ersatzleistung des Schädigers entsprechen (so auch LG Erfurt zfs 2010, 345 mit zust. Anm. Hansens; LG Berlin zfs 2001, 85; LG Nürnberg-Fürth a.a.O.; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn 57, je m. w. Nachw. zum Streitstand).
c) Soweit die Rechtsschutzversicherung daneben auch zur Vorfinanzierung von Prozesskosten dient, die bei Obsiegen des Geschädigten vom Schädiger auszugleichen sind, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Risiko, zur Durchsetzung seiner begründeten Ersatzansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und hierzu hinsichtlich der Gerichtsgebühren in Vorlage treten zu müssen, wenn kein Anspruch auf Prozesskostenh...