Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das LG hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht und mit zutreffender Begründung der Beklagten gem. § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt, weil ein Fall des § 93 ZPO nicht vorliegt.

Das LG hat zutreffend entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO jedenfalls nicht mehr vorliegen kann, wenn bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – dieses Anerkenntnis erst nach Ablauf der Klagerwiderungsfrist gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO abgegeben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH v. 30.5.2006 (NJW 2006, 2490 ff.), weil dort nur der Streit über die Frage, ob der Beklagte dann, wenn er innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt – wie hier –, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klagerwiderung "sofort" anerkennen kann, im Sinne dieser Meinung entschieden worden ist. Der BGH führt ausdrücklich aus, der Beklagte dürfe unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 93 ZPO hinreichend lang prüfen, ob er einen Anspruch anerkennen wolle. Dazu – so der BGH weiter – "darf er die – nötigenfalls verlängerte – Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfahrens; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind … in der Regel weder Maßnahmen der Gerichts noch des Klägers veranlasst ...".

Daraus folgt aber zugleich, dass der Ablauf der Klageerwiderungsfrist die Grenze ist, bis zu der ein Anerkenntnis noch als "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO abgegeben werden kann. Das LG verweist im Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf, dass dies wohl in der aktuellen Rspr. und Lit. allgemeine und nicht umstrittene Ansicht ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken OLGR 2009, 533 ff.; KG NJW-RR 2006, 1078; Prütting-Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 93 Rn 3; Wolst, in: Musielak, a.a.O., § 93 Rn 4; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 93 Rn 4). Es sind allerdings nicht nur Gründe der Rechtssicherheit, die für dieses Ergebnis sprechen. Schon der Wortlaut "sofortig" und auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass ein solches sofortiges Anerkenntnis nicht mehr vorliegt, wenn der Beklagte den ihm eröffneten prozessualen Zeitrahmen für eine erste inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Klagebegehren überschreitet (vgl. so auch Giebel, in: MüKO-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 93 Rn 10). Gerade ein solches Überschreiten liegt aber vor, wenn das Anerkenntnis nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO eingeht. Dies führt zudem jedenfalls insoweit zu einer Verzögerung, als erst mit Eingang des Anerkenntnisses bei Gericht sogleich ohne mündliche Verhandlung und auch ohne weiteren Antrag das Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen kann. Schließlich sind mit dem Ablauf der Klageerwiderungsfrist eben auch Maßnahmen des Gerichtes veranlasst, weshalb nur das Anerkenntnis bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist dazu führt, dass sich ein Verfahren nicht ausweiten kann.

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