Es kann dahinstehen, ob der Kläger verpflichtet ist, an seine damaligen Anwälte Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage zu zahlen. Auch wenn die Beklagte nach eingetretenem Verzug verpflichtet war, die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers zu tragen, so besteht ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Einholung der Deckungszusage deshalb nicht, weil es insoweit nicht erforderlich war, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die damaligen Anwälte des Klägers sind aufgrund dessen Auftrags tätig geworden, indem sie zeitgleich am selben Tag sowohl ein Anspruchsschreiben an den Beklagten richteten als auch die Zusage vom Rechtsschutzversicherer des Klägers einholten.
Da der Kläger als Industriekaufmann des Lesens, Schreibens und Telefonierens kundig ist und nach seinem Beruf auch keine Berührungsängste haben dürfte, sich an seine Rechtsschutzversicherung zu wenden, um seinen Obliegenheiten zu genügen, hätte er sich eine Abschrift des an den Beklagten gerichteten Schreibens seiner Anwälte aushändigen lassen und dies mit einem einzigen Hinweis darauf, dass er einen Anwalt beauftragt habe, übersenden können. Die Versicherung hätte ihm dann seinem Anspruch entsprechend die Deckungszusage erteilt. Von jedem Rechtsgenossen mit durchschnittlicher Begabung und Befähigung kann erwartet werden, dass er diese Kleinigkeit selber erledigt, statt unverhältnismäßige Kosten zu produzieren, um diese vom Gegner ersetzt zu verlangen. Für die Einholung der Deckungszusage bedurfte es nämlich keiner weiteren rechtlichen Überlegungen, als dass sich aus dem Versicherungsvertrag die Obliegenheit ergeben konnte, dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsverfolgung anzuzeigen. Dass eine Prüfung erfolgen musste, ob überhaupt grundsätzlich Versicherungsschutz bestand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Prüfung war auch nicht erforderlich. Insoweit reichte eine Erklärung bei dem Versicherer aus. Es konnten durch eine etwa unberechtigte Anfrage gegenüber dem Versicherer keine dem Versicherer zu ersetzenden Kosten entstehen. Es konnte ohne weiteres abgewartet werden, ob die Deckungszusage eingeht. Erst wenn wieder Erwarten sich hierbei Schwierigkeiten ergeben hätten, wäre es gegebenenfalls geboten gewesen, anwaltliche Hilfe einzuholen.
Es kann auch nicht damit argumentiert werden, dass dem an den Beklagten gerichteten Anspruchsschreiben rechtliche Überlegungen vorausgegangen sind, die der Kläger selber möglicherweise nicht anstellen konnte, jedenfalls aber einholen durfte. Diese Überlegungen sind nämlich eingegangen in das Anspruchsschreiben gegenüber der Beklagten, für welches sie erforderlich waren und wofür die – erstattete – Geschäftsgebühr angefallen ist. Für die Einholung der Deckungszusage waren diese rechtlichen Überlegungen nicht erforderlich. Insoweit hätte – wie ausgeführt – schlicht und einfach das Schreiben übersandt werden können.
Die Revision war nicht zuzulassen. Da der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten voraussetzt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war, ist ebenso anerkannt, wie dies in einfach gelagerten Fällen nur zutrifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Insoweit war hier wegen des Verzuges selbst, wenn die Rechtslage in Bezug auf die Haftung für den Verkehrsunfall einfach war, die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten. Das betrifft aber nur die Regulierung im Verhältnis zum Schädiger. Vorliegend geht es aber um die Frage, ob darüber hinaus ein Anwalt eingeschaltet werden konnte, um im Verhältnis des Geschädigten zu dessen Rechtsschutzversicherer tätig zu werden. Letzteres ist eine Frage des Einzelfalls.
Mitgeteilt von Ass. iur. Hans-Willi Scharder, Mönchengladbach