Ist der Anwalt noch nicht mit der Klageerhebung beauftragt, sondern soll er zunächst noch einmal außergerichtlich tätig werden, dann gehören die Kosten für eine Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer jedenfalls dann nicht zu den ersatzfähigen Kosten, wenn der Gegner außergerichtlich reguliert und es nicht mehr zum Klageauftrag kommt.

LG Münster, Urt. v. 4.5.2010 – 3 S 12/10

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