Mit Recht hat das FamG die beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 15 Abs. 1, 2 und 5 RVG durch die bereits im Jahr 2005 gezahlte Vergütung abgegolten ist.
1. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich sind gem. § 16 Nr. 4 RVG dieselbe Angelegenheit; das gilt gem. § 21 Abs. 3 RVG auch dann, wenn die Folgesache als selbstständige Familiensache fortgeführt wird. Demzufolge kann der Beschwerdeführer nach Zahlung der Vergütung im Jahr 2005 keine weitere Vergütung verlangen.
2. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. In § 15 Abs. 5 S. 1 RVG wird zunächst bestimmt, dass der Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren erhält, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt aber die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen nicht vor.
a) Es fehlt bereits an einem neuen Auftrag des Antragsgegners (so auch KG, Beschl. v. 28.10.2010 – 19 WF 174/10 [= AGS 2010, 599]). Denn die Fortführung des Versorgungsausgleichsverfahrens gilt gebührenrechtlich – wie bereits ausgeführt – nicht als neue Angelegenheit. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt oder der Auftrag gekündigt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723, Rn 15 [=AGS 2010, 477]).
b) Abgesehen davon ist der frühere Auftrag auch nicht i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt. Zwar sind von der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens vier Kalenderjahre vergangen. Das Ruhen des Verfahrens in diesem Zeitraum hat jedoch nicht zu einer Erledigung des Auftrages i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG geführt. Der Auftrag war noch nicht erledigt, weil über den Versorgungsausgleich noch nicht entschieden, sondern das Verfahren insoweit ausgesetzt worden war. Bei einer Aussetzung des Verfahrens muss der Rechtsanwalt mit dessen Fortführung rechnen und darf die Angelegenheit nicht ohne weiteres ablegen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2010, a.a.O., Rn 29).
Entgegen einer in der obergerichtlichen Rspr. und im Schrifttum verbreiteten Auffassung ist eine Erledigung i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben (so z.B. OLG Stuttgart MDR 2003, 117, Rn 8 f. [=AGS 2003, 19]; OLG Brandenburg AGS 2009, 432; Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 15 RVG Rn 97; jeweils m. w. Nachw.). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG unter anderem auch dann fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Das war hier aufgrund der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Fall; die Vergütung ist im Oktober 2005 fällig geworden.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 RVG hat der Gesetzgeber aber das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen. Vielmehr hat er das Ruhen des Verfahrens lediglich unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit der Erledigung gleichgestellt.
Auch aus dem Regelungszweck des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ergibt sich keine andere Beurteilung. In der Gesetzesbegründung heißt es, es sei "für den Rechtsanwalt unbillig, wenn bis zur Erteilung eines weiteren Auftrages in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen ist und er sich deswegen vollkommen neu einarbeiten muss. Durch (...) S. 2 soll Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Zur Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, bietet sich der Zeitpunkt der Erledigung des Auftrags an, der auch die bis dahin entstandenen Gebühren fällig werden lässt" (BT-Drucks 12/6962, S. 102 zu § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO, der durch § 15 Abs. 5 S. 2 RVG im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen worden ist, vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 190). Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass die Erledigung des Auftrags die bis dahin entstandenen Gebühren fällig werden lässt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe – entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG – die darin geregelte Rechtsfolge nicht allein bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände eintreten lassen wollen und diesen Willen nur unvoll...