Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, das Grundstück G. in F. zu räumen und an den Verfügungskläger herauszugeben; mit einem weiteren – in der mündlichen Verhandlung vor dem LG zurückgenommenen – Antrag hat der Verfügungskläger beantragt, ihn zu ermächtigen, das Grundstück nebst Gebäuden – gegebenenfalls auch durch Austausch der Schlösser – in Besitz zu nehmen. Das LG hat durch Urteil dem Antrag zu 1) stattgegeben und den Wert dieses Antrags gem. § 6 ZPO auf 150.000,00 EUR geschätzt; diesen Wert hat es ermittelt nach einem Bruchteil von einem Sechstel des im Zwangsversteigerungsverfahren gem. Wertgutachten festgesetzten Verkehrswerts des Grundstücks von rd. 950.000,00 EUR. Den Wert des zurückgenommenen Antrags zu 2) hat das LG mit 3.000,00 EUR bemessen und zur Begründung ausgeführt, dieser Antrag habe nur geringfügige und nachrangige Bedeutung zum Hauptantrag zu 1). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verfügungsbeklagte gegen die Streitwertfestsetzung. Nach seiner Auffassung sei der Wert des Antrags nach § 41 Abs. 2 GKG mit 7.200,00 EUR zu bewerten; dies sei der Jahreswert der von dem Verfügungsbeklagten mit der Eigentümerin vereinbarten Monatsmiete von 600,00 EUR. Diese Vorschrift sei auch anwendbar, weil sich der Verfügungsbeklagte auf einen vor Anordnung der Zwangsverwaltung geschlossenen Pachtvertrag berufe und das LG ausdrücklich zu seinen Gunsten die Wirksamkeit dieses Pachtvertrages unterstellt habe. Dagegen sei der Antrag zu 2) mit einem Wert von 1,8 Mio. EUR zu bewerten. Dieser Antrag richte sich nach dem wahren Verkehrswert des Grundstücks, der weitaus höher liege als die vom LG aufgrund des Wertgutachtens aus dem Zwangsversteigerungsverfahren angenommenen 950.000,00 EUR. Der Verfügungsbeklagte habe einen Kaufpreis in dieser Größenordnung im Rahmen der Ankaufsverhandlungen angeboten; inzwischen sei der Wert des Grundstücks wegen einer besonderen planerischen Verwendungsmöglichkeit sogar noch höher.
Der Verfügungskläger verteidigt die Streitwertfestsetzung durch das LG. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren sei es lediglich um Besitzrechte und eine Besitzentziehung i.S.d. §§ 854 ff. BGB gegangen. Obligatorische Besitzrechte i.S.v. § 41 GKG seien schon aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen gewesen. Der zurückgenommene Antrag zu 2) habe lediglich klarstellende Bedeutung gehabt.
Die Streitwertbeschwerde hatte keinen Erfolg.