1. Das LG ist bei der Bemessung des Werts für den Antrag zu 1) zutreffend von den §§ 6, 3 ZPO ausgegangen. Gegenstand des Antrags war der Besitz des Grundstücks und Ziel war die Erlangung oder Wiedererlangung des Besitzes. In solchen Fällen richtet sich der Wert des Streitgegenstands nach dem § 6 ZPO, wobei vom Wert der Sache auszugehen ist und, wenn lediglich der Besitz streitig und dieser einen geringeren Wert hat, dieser maßgebend ist; bei der Bewertung hat das Gericht im Rahmen des § 3 ZPO Ermessen (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 6 Rn 2). Ermessensfehler des LG bei der Bemessung des Streitwerts mit einem Wert von 150.000,00 EUR sind nicht ersichtlich.
Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das LG als Verkehrswert den im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund eines Wertgutachtens ermittelten Wert von rund 950.000,00 EUR als Ausgangsbetrag zugrunde gelegt hat. Abgesehen davon, dass es sich für Streitwertzwecke ohnehin anbietet, ein bereits vorliegendes für ein Gerichtsverfahren eingeholtes Wertgutachten zugrunde zu legen, ist es nicht geboten, weitere kostenträchtige Ermittlungen des Verkehrswerts allein für Streitwertzwecke anzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Verfügungsbeklagte zwar geltend macht, der wirkliche Verkehrswert liege noch höher. Er wird aber nicht dadurch beschwert, wenn für das Beschwerdeverfahren ein Verkehrswert von rund 950.000,00 EUR zugrunde gelegt wird, denn zum Antrag zu 1) erstrebt der Verfügungsbeklagte ja gerade eine Ermäßigung und nicht eine Erhöhung des Streitwerts.
Soweit das LG für den im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Herausgabeanspruch nicht den vollen Verkehrswert, sondern lediglich einen Bruchteil von 1/6 zugrunde gelegt hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der herrschenden Auffassung, dass bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals von § 6 ZPO "wenn es auf deren Besitz … ankommt" maßgeblich ist, ob es in dem Verfahren um eine endgültige Erlangung und Erhaltung oder nur um eine vorläufige Regelung geht. Deshalb wird regelmäßig für das einstweilige Verfügungsverfahren in einem Streit um Besitzentziehung oder Besitzstörung ein zu schätzender Bruchteil des vollen Verkehrswerts angesetzt (MüKoZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 6 Rn 8 m. w. Nachw.). Das LG hat einen Bruchteil von 1/6 angesetzt. Das ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der im einstweiligen Verfügungsverfahren auch nur angestrebten Regelung nicht zu beanstanden. Zwar hätte man auch an einen höheren Bruchteil denken können, weil die Herausgabe des Grundstücks nicht an einen Sequester, sondern den Verfügungskläger angeordnet worden ist. Das kann aber dahingestellt bleiben. Der Verfügungsbeklagte erstrebt mit seiner Beschwerde ja gerade eine Ermäßigung des für den Antrag zu 1) angesetzten Streitwerts und ist deshalb durch einen möglicherweise zu gering angesetzten Bruchteil nicht beschwert. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Streitwert zu 1) insoweit von Amts wegen höher zu setzen.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für den Antrag zu Nr. 1 nach § 41 Abs. 2 GKG zu bemessen. Im Ausgangspunkt trifft zwar zu, dass auch dann, wenn ein Kläger einen Herausgabeanspruch lediglich auf Eigentum oder Besitz stützt, der Beklagte aber ein vom Kläger bestrittenes schuldrechtliches Nutzungsverhältnis i.S.d. § 41 GKG geltend macht, der Jahreswert der Miete oder Pacht maßgeblich ist (zu § 41 Abs. 1 Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 41 GKG, Rn 5 und im Übrigen zu § 41 Abs. 2 GKG der Gesetzeswortlaut). Diese Vorschrift greift indessen aus den zutreffenden Erwägungen des LG hier nicht ein. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein auf verbotene Eigenmacht gestützter Verfügungsanspruch, gegen den schon nach der gesetzlichen Regelung (§ 863 BGB) ein Recht zum Besitz nicht eingewendet werden kann. Daran hat sich das LG in der angefochtenen Entscheidung auch strikt gehalten. Der Verfügungsbeklagte verkennt mit seiner Beschwerde den Sinn der Argumentation des LG, wonach es zugunsten des Verfügungsbeklagten von einem wirksamen Pachtvertrag ausgeht: Das LG hat mit diesem Argument eben das zum Ausdruck gebracht, was in § 863 BGB ohnehin geregelt ist: Dass es nämlich für die Entscheidung über den Verfügungsantrag nicht auf die Wirksamkeit oder das Bestehen eines Pachtvertrages zwischen den Parteien ankommt. Kann aber schon aus rechtlichen Gründen auf der Grundlage des Vorbringens des Verfügungsklägers und der vom LG dazu geteilten Rechtsauffassung ein Nutzungsverhältnis i.S.d. § 41 GKG keine Rolle spielen, kann ein solches Nutzungsverhältnis auch für Streitwertzwecke nicht berücksichtigt werden.
2. Soweit der Verfügungsbeklagte mit der Beschwerde eine Heraufsetzung des vom LG mit lediglich 3.000,00 EUR bewerteten Antrags zu 2) auf 1,8 Mio. EUR erstrebt, kann schon die Zulässigkeit der Beschwerde bezweifelt werden. Im Allgemeinen fehlt einer Partei für die Heraufsetzung des Streitwerts mangels einer Beschwer das Rechtsschutzinteresse. Dass der Prozessbev...