1. Zur Frage des Anfalls einer Terminsgebühr bei einer "reinen Untätigkeitsklage".
  2. Zur Auslegung des Begriffes "Anerkenntnis" in Anm. Nr. 1 zu Nr. 3106 VV.
  3. Zum Begriff der anderen Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG und des Anfalles einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV im Untätigkeitsverfahren.
  4. Zur Kostenerstattung eines Erinnerungsverfahrens und zum Begriff der besonderen Angelegenheit i.S.d. § 18 Nr. 5 RVG a.F. (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG n. F.).
  5. Zur Bestimmung der fiktiven Terminsgebühr bei nicht durchgeführtem Termin.
  6. Zu den Anforderungen (und Auslegung) an eine Erinnerungsschrift des Bevollmächtigten.

SG Cottbus, Beschl. v. 28.10.2009 – S 27 SF 87/09 E

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?