Wird der Anwalt im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, mit der außergerichtlichen Vertretung eines Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, so erhält er auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten aus der Landeskasse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR (vorbehaltlich der Erhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV).

Kommt es nach dem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren zu einem gerichtlichen Verfahren, dann ist die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV).

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