Es muss mindestens eine Vergütung in Höhe von 285,00 EUR bleiben, nämlich die Verfahrensgebühr von 250,00 EUR, die ohne Vorbefassung entsteht, sowie zumindest die hälftige Geschäftsgebühr.

Eine verfassungsgemäße Lösung muss daher meines Erachtens bei Nr. 3103 VV ansetzen.

Im Falle einer vorangegangenen Beratungshilfetätigkeit muss die Ermäßigung nach Nr. 3103 VV ausgeschlossen sein. Dem Anwalt muss eine Gebühr aus dem vollen Rahmen der Nr. 3102 VV zustehen, dann allerdings mit der Maßgabe, dass die vorangegangene Beratungshilfe-Geschäftsgebühr – wie bisher – hälftig angerechnet wird.

 

Beispiel 4: Der Anwalt war im Widerspruchsverfahren tätig und wird anschließend im gerichtlichen Verfahren beauftragt – keine Ermäßigung nach Nr. 3103 VV

Wie Beispiel 1; jedoch soll keine Ermäßigung nach Nr. 3103 VV greifen.

I. Außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 70,00 EUR

II. Gerichtliche Vertretung

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 3103 VV  250,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen -35,00 EUR
Gesamt 215,00 EUR
Gesamt I + II 285,00 EUR

Damit bliebe auch das gestufte Gebührensystem der Geschäftsgebühren für Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhalten.

Wird der Wahlanwalt sowohl im Verwaltungs- als auch im Widerspruchsverfahren tätig, erhält er für das Widerspruchsverfahren eine geringere Gebühr, da die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV in diesem Fall nach Nr. 2401 VV ermäßigt wird.

 

Beispiel 5: Verwaltungsverfahren und anschließendes Widerspruchsverfahren – Wahlanwalt

Der Anwalt war als Wahlanwalt im Verwaltungsverfahren tätig und wird anschließend im Widerspruchsverfahren beauftragt.

Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2400 VV. Im Widerspruchsverfahren entsteht allerdings nur die nach Nr. 2401 VV ermäßigte Gebühr. Ausgehend von jeweils einer Mittelgebühr wäre wie folgt zu rechnen:

I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV 280,00 EUR

II. Außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2401 VV 150,00 EUR

Eine entsprechende Staffelung – allerdings auf Beratungshilfe-Niveau – bliebe erhalten.

 

Beispiel 6: Verwaltungsverfahren und anschließendes Widerspruchsverfahren – Beratungshilfeanwalt

Der Anwalt war als Beratungshilfeanwalt im Verwaltungsverfahren tätig und wird anschließend im Widerspruchsverfahren beauftragt.

Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV. Im Widerspruchsverfahren ist allerdings die zuvor entstandene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV).

I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 70,00 EUR

II. Außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV 70,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen -35,00 EUR
Gesamt 35,00 EUR

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