ZPO §§ 3, 511 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Die Beschwer des Klägers bestimmt sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen. Der Wert dieser Kosten ist dabei – sofern in dem angefochtenen Urteil über die Teilerledigung entschieden worden ist und der Rechtsmittelkläger sowohl die Entscheidung über die Hauptsache als auch über die Teilerledigung zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens macht – durch eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (Festhaltung BGH, 10.11.2017 – V ZR 217/16, NJW-RR 2018, 571 Rn 10).
BGH, Beschl. v. 18.9.2018 – VI ZB 26/17
1 Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug infolge einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 14.7.2010 Schadensersatz i.H.v. 2.152,40 EUR. Am 13.8.2015 zahlte sein Kaskoversicherer an ihn einen Betrag i.H.v. 611,20 EUR. Am 22.9.2015 erstattete die Beklagte zu 2) dem Kaskoversicherer den an den Kläger gezahlten Betrag. Mit der am 31.8.2015 eingereichten und den Beklagten am 26.9.2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.152,40 EUR begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2016 hat er den Rechtsstreit i.H.v. 611,20 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger hat daraufhin insoweit die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 611,20 EUR erledigt hat. Das AG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.351,20 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. I.Ü. hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine vom AG abgewiesenen Anträge auf Zahlung weiterer 190,00 EUR und auf Feststellung der Teilerledigung weiterverfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.
1. Das LG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des Klägers betrage nur 569,95 EUR. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren sei das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zur Berechnung der Beschwer seien die Werte beider Berufungsbegehren zu addieren. Auf den weiterverfolgten Zahlungsantrag entfielen 190,00 EUR. Die auf den Antrag auf Feststellung der Teilerledigung entfallende Beschwer bemesse sich nach der Summe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanz. Der Wert dieser Kosten sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergebe, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigungserklärung diejenigen Kosten überschritten worden seien, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte. Im Streitfall belaufe sich die Differenz der bis zum Zeitpunkt der Erledigung tatsächlich entstandenen Kosten und derjenigen Kosten die bei Klageerhebung ohne den erledigten Teil entstanden wären, auf 379,65 EUR.
2. Diese Ausführungen stehen, wie die Rechtsbeschwerde einräumt, im Einklang mit der gefestigten Rspr. des BGH (vgl. Beschl. v. 13.7.1988 – VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.; v. 25.9.1991 – VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010; v. 13.7.2005 – XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 f.; v. 28.12010 – III ZR 47/09, juris Rn 5). Die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, gegen die Differenzmethode seien vom OLG Hamm (Beschl. v. 12.5.2005 – 24 U 7/05; v. 12.6.2001 – 21 W 29/00, OLGR Hamm 2001, 297) und von einer Stimme in der Lit. (Liebheit, AnwBl. 2000, 73) Einwände erhoben worden, mit denen sich die höchstrichterliche Rspr. bislang nicht auseinandergesetzt habe. Die Differenzmethode führe dazu, dass die angefallenen Kosten nicht entsprechend dem streitwertanteiligen Unterliegen der Parteien hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils und der streitigen Restforderung verteilt würden. Vorzuziehen sei daher die Quotenmethode. Mit diesen Ausführungen hat die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
a) Gem. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde dann, wenn die Rechtsbeschwerde – wie im Streitfall – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestim...