Es wird immer wieder versucht, eine neue Angelegenheit abzurechnen, wenn ein Verfahren lediglich zwei Jahre geruht hat oder ausgesetzt war. Dabei wird verkannt, dass mit Anordnung des Ruhens oder der Aussetzung die Angelegenheit nicht erledigt ist und § 15 Abs. 5 S. 2 RVG tatbestandlich nicht greifen kann (s. OVG Weimar, S. 105).
Mit der Frage der Terminsgebühr im Mahnverfahren hatte sich das OLG Brandenburg (S. 106) zu befassen. Dass auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr anfallen kann, hat das Gericht nicht sonderlich problematisiert. In der Sache ging es darum, ob der Anfall einer Besprechung hinreichend glaubhaft gemacht worden war.
Mit einem Problem, das in der familiengerichtlichen Rechtsprechung laufend auftritt, hatte sich das OLG Hamm (S. 126) auseinandergesetzt. Dort war laufender Unterhalt anhängig gemacht worden. Die Eheleute haben sich dann über den Unterhalt geeinigt und dabei auch einen endgültigen Verzicht für sämtliche zukünftigen Unterhaltsleistungen vereinbart. Die Anwälte der Beteiligten waren – wie üblich – der Auffassung, dass der Vergleich durch den endgültigen Verzicht auf den Unterhalt einen Mehrwert habe. Das OLG Hamm hat dieses Ansinnen zu Recht zurückgewiesen. Bei einer Klage auf zukünftige Unterhaltsleistungen werden sämtliche künftigen Unterhaltsleistungen anhängig, auch wenn der Verfahrenswert lediglich die ersten zwölf Unterhaltsbeträge nach Antragseinreichung berücksichtigt (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG). Wird auf den Unterhalt dann endgültig verzichtet, dann liegt kein Mehrwert vor, weil sich der Verzicht letztlich über die anhängigen Ansprüche verhält.
Das LAG Halle (Saale) (S. 139) folgt nunmehr auch der Rechtsprechung des BGH, wonach Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert uneingeschränkt zu bewilligen ist und der Anwalt nicht nur die Einigungsgebühr aus der Landeskasse erhält, sondern auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr nach dem höheren Wert.
Der BGH (S. 141) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach in Ehe- und Familienstreitsachen die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung grds. unzulässig ist. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO. Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen der Erledigung der Hauptsache, Anerkenntnis, Antragsrücknahme oder Kostenentscheidung nach selbständigem Beweisverfahren kommt eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung hier in Betracht.
Wird ein Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich geführt, so ist in der Praxis immer wieder strittig, ob die Kosten des erfolgreichen Erinnerungsverfahrens dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen sind. Die Rechtsprechung differenziert hier. Hat der Erinnerungsgegner die fehlerhafte Festsetzung verursacht, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Beruht die angefochtene Anfechtung dagegen ausschließlich auf einem Fehler des Gerichts (hier: übersehene Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung), dann sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Eine Kostenerstattung ist nicht auszusprechen (LG Limburg, S. 143).
Für die Praxis enttäuschend ist die Entscheidung des BGH (S. 144) zur Frage der Festsetzung der Anwaltskosten eines Güteverfahrens. Der BGH lehnt die Festsetzung der dort entstandenen Kosten mit der Begründung ab, bei einem Güteverfahren handele es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits; diese würden auch nicht der Vorbereitung, sondern der Vermeidung des Rechtsstreits dienen und könnten daher nicht festgesetzt werden. Die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung ist bisher gegenteilig verfahren und hat eine Festsetzung berücksichtigt. Die Rechtsprechung des BGH wird der Anwalt zukünftig zu beachten haben. Auf Klägerseite wird er also jetzt eine zweite Geschäftsgebühr als Verzugsschaden mit einklagen müssen. Auf Beklagtenseite wird der Anwalt seinen Mandanten darauf hinweisen müssen, dass auch für den Fall eines späteren Obsiegens im nachfolgenden Rechtsstreit die Kosten des Güteverfahrens nicht zu erstatten sein werden, sondern von dem Beklagten selbst getragen werden müssen.
Ein weiteres Thema beschäftigt derzeit regelmäßig die Rechtsprechung, nämlich die Frage, ob die durch ein Versäumnisurteil ausgeschlossene Gerichtskostenermäßigung zu den Kosten der Säumnis i.S.d. § 344 ZPO zählt. Das OLG Köln (S. 147) hat dies zu Recht verneint. Weder das Versäumnisurteil noch das nachfolgende Verfahren nach Einspruch lösen besondere Kosten aus, die der Säumnis zugerechnet werden können.
Eine für die anwaltliche Praxis äußerst wichtige Entscheidung hat das AnwG Köln (S. 153) erlassen. Es hat dort das Verhalten eines Kollegen beanstandet, der im Vergütungsprozess gegen den früheren Mandanten Internas aus früheren Mandaten vorgetragen hatte, auf die es für die Vergütung gar nicht ankam. Es ist leider häufig zu beobachten, dass Anwälte in eigenen Vergütungsprozessen bedenkenlos vortragen und insbesondere Internas aus dem Mandatsverhältnis offenbaren, die für die Vergütung irrelevant sind. Sie übersehen dabei, dass die Vers...