1. Die im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls gewollte Entstehung einer Terminsgebühr kann in jedem Verfahrensstadium vor der Beendigung eines Rechtsstreits herbeigeführt werden durch die Abhängigmachung der Vergleichsannahme vom vorherigen Erlass eines Beschlusses gem. § 101 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO.
  2. Aufgrund des – auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden – Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus abgeleiteten Missbrauchsverbots ist jede Prozesspartei allerdings verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.
  3. Es müssen objektiv Gründe vorliegen, die es als geboten erscheinen lassen, den gerichtlichen Vergleichsbeschluss auch unabhängig von "gebührenrechtlichen Gründen" zu beantragen.

LSG Celle, Beschl. v. 15.11.2018 – L 7 AS 73/17 B

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