ZPO § 308 Abs. 2
Leitsatz
Eine Kostenentscheidung hat im Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu unterbleiben, wenn der Erinnerungsgegner die fehlerhafte Festsetzung nicht zu verantworten hatte, sondern diese ausschließlich auf einem Versehen des Rechtspflegers beruht.
LG Limburg, Beschl. v. 13.2.2019 – 1 O 198/14
1 Sachverhalt
Der sich selbst vertretende Kläger hatte mit seinem Kostenfestsetzungsantrag auch die Umsatzsteuer angemeldet, obwohl er sich selbst vertreten hatte und damit ein umsatzsteuerfreies Geschäft vorlag. Auf den Einwand der Beklagten hat der Kläger erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die Rechtspflegerin am LG hat ungeachtet dessen die Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Erinnerung der Beklagten hat sie den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Umsatzsteuer abgesetzt.
Daraufhin beantragte die Beklagte, den Abhilfebeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Kläger auferlegt werden.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Kosten des Verfahrens von dem Beklagten an den Kläger festgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beklagtenvertreter fristgerecht Erinnerung (als sofortige Beschwerde auszulegen) eingelegt. Gegenstand der Erinnerung war die Festsetzung des Mehrwertsteuerbetrages auf Klägerseite, da die Klägerin mit Schreiben selbst eingeräumt hatte, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Diese Erklärung war versehentlich vom Gericht bei der Kostenfestsetzung nicht beachtet worden, sodass der Erinnerung mit 20.12.2017 abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss berichtigt wurde.
Der Antrag des Beklagtenvertreters vom 6.1.2018 wurde dem Sachbearbeiter leider erst nach eingegangener Erinnerung vom 26.12.2018 vorgelegt. Mit diesem beantragte der Beklagtenvertreter im Wege der Beschlussergänzung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden und die Kosten dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen.
Der Antrag war aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes jedoch zurückzuweisen.
Grds. hat das Beschwerdegericht von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-/ bzw. Erinnerungsverfahrens zu treffen (MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, zu § 104 ZPO, Rn 113). Anders verhält es sich nach Rn 114 MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, zu § 104 ZPO jedoch, wenn Gegenstand der Beschwerde (Erinnerung) nicht die Berechtigung einer Erstattungsposition, sondern ein Berechnungsfehler des Gerichts war. ln einem solchen Fall ist ein Kostenausspruch nicht veranlasst (ebenso Flockenhaus, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 15. Aufl., 2018, zu § 104 ZPO, Rn 32). Die Kommentarstellen beziehen sich dabei auch auf die Rspr. des OLG Frankfurt v. 3.8.1999 (1 WF 143/99, NJW-RR 2000,362), nach der es an einem Gegner im Beschwerdeverfahren fehlt, dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden können, wenn Gegenstand des Verfahrens lediglich ein Berechnungsfehler des Gerichtes war. In vorliegendem Sachverhalt hat die Klägerin mit Schreiben v. 31.8.2017 ausdrücklich erklärt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Dass diese Erklärung bei der Kostenfestsetzung übersehen bzw. nicht beachtet wurde, war alleiniger Fehler des Gerichtes. Hierauf hatten beide Parteien keinen Einfluss (OLG Frankfurt v. 3.8.1999 – 1 WF 143/99; NJW-RR 2000, 362). Ein Kostenausspruch war daher in vorliegendem Sachverhalt nicht veranlasst und dem Gegner die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht aufzuerlegen. Der Antrag des Beklagtenvertreters vom 6.1.2017 war daher zurückzuweisen.
AGS 3/2019, S. 143 - 144