Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist der Sache aber nur teilweise begründet. Die Rechtsverfolgung bietet zwar Aussicht auf Erfolg. Sie ist jedoch mutwillig gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO.
Gem. § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dabei ist die Rechtsverfolgung in der Regel mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 988, juris Rn 9; BGH NJW 2005, 1497, juris Rn 12). Eine Mutwilligkeit wird auch in dem Fall angenommen, in dem ein zunächst gestellter Antrag zurückgenommen wird und später ein neuer Antrag gestellt wird, ohne dass für diese Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund besteht (vgl. für einen Scheidungsantrag: OLG Karlsruhe NJW-FER 1999, 280 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 485). In diesem Fall kommt die Bewilligung von PKH nur unter Ausschluss der bereits im früheren Verfahren entstandenen, aus der Staatskasse verauslagten Gebühren in Betracht (vgl. Wache in: Müko-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 114 Rn 89).
Vorliegend ist die erneute Antragstellung v. 19.7.2018 mutwillig. Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist dabei nicht auf das isolierte anhängige Verfahren zu beziehen, sondern es ist bei der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zuvor einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung gestellt hat und diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.4.2018 ohne nachvollziehbaren Grund zurückgenommen hat. Er ist deswegen nicht anders zu behandeln, als hätte er seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Einen aus Sicht einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei nachvollziehbaren Grund hat der Antragsteller – worauf das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 14.11.2018 zutreffend verweist – nicht dargelegt. Der Antragsteller hat niemals mit seinem Kind zusammengelebt und hatte auch nie Kontakt zu seiner inzwischen gut dreijährigen Tochter. Wenn er nun vorträgt, dass die Mutter am Abend vor der mündlichen Verhandlung zu ihm gekommen sei und ihm versprochen habe, in Zukunft mit ihm und dem Kind zusammenzuleben, wenn er den Antrag zurücknimmt, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch trotzdem zunächst die anberaumte Beweisaufnahme über die Wahrung der Anfechtungsfrist durchgeführt. Er hätte nicht auf die vorliegend mehr als vage Ankündigung der Mutter vertraut. Deswegen kam eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur unter Ausschluss der bereits entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsgebühren in Betracht.
AGS 3/2019, S. 134 - 135