Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten R.S. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO, insbesondere gem. § 464b S. 4 StGB fristgerecht eingelegt worden. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
1. Es liegt eine ausreichende Auslagengrundentscheidung nach dem Tenor des Berufungsurteils in Form des Berichtigungsbeschlusses der Strafkammer des LG vor.
Gem. § 464 StGB ist im Urteil darüber zu entscheiden, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind (Abs. 1) und wer die notwendigen Auslagen trägt (Abs. 2). Unterbleibt eine ausdrückliche Kostenentscheidung so trägt die Staatskasse die Kosten, eine Nachholung ist unzulässig, beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rn 12).
Im vorliegenden Fall ist aber eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung durch die Strafkammer des LG im Urteil nicht vollständig unterblieben, sondern das Gericht hat entschieden, dass die Berufung kostenpflichtig verworfen wird. Damit hat das LG eine, wenn auch unzureichende bzw. unvollständige Entscheidung über die Kosten getroffen. Nach einhelliger Meinung kann eine Kostenentscheidung aber auch ausgelegt werden.
Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist zwar auch dann erforderlich, wenn sich die Kostenfolge einer gerichtlichen Maßnahme unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn nicht die materielle Rechtslage, sondern erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung. Es gibt allerdings keinen Grund, weshalb der Ausspruch über eine Kostenentscheidung im Urteil nicht auslegungsfähig sein sollte. Die Auslegung ist nach dem Gewollten und den Gesetzesnormen vorzunehmen. Hier ergibt sich, dass das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung treffen wollte und diese auch getroffen hat, allerdings hat es eine Formulierung verwendet, die nicht zwischen den Kosten der Staatskasse und den notwendigen Auslagen unterscheidet, wie es üblich ist. Andererseits ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO, dass die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird.
§ 467 Abs. 1 StPO zieht die notwendigen kostenrechtlichen Konsequenzen aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., 2013, Rn 1). Ausfluss dieser Unschuldsvermutung ist nicht nur, dass der Beschuldigte, der freigesprochen wurde, so anzusehen ist, als wäre nie ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden, welches den Verdacht einer Straftat beinhaltete, sondern auch, dass er ebenso von allen finanziellen Nachteilen, welche mit dem gegen den freigesprochenen Beschuldigten geführten Strafverfahren im Zusammenhang stehen, freigestellt werden muss. So hat er ggfs. auch Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz.
Aber auch die Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens vor Gericht hat ein Freigesprochener nicht zu tragen. Dies wird deswegen in § 467 Abs. 1 StPO klar gesetzlich festgestellt. Wenn ein Angeklagter auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird, hat diese Kostenentscheidung den objektiven Erklärungswert, dass die Staatskasse den Freigesprochenen umfassend finanziell zu entlasten hat, also auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. OLG Düsseldorf, 12.1.1994 – 2 Gs 593/93 und OLG Halle (Saale) v. 17.1.2001 – 1 Gs 13/01). Dieser Erklärungswert ist aber auch bei einer Formulierung, wie im vorliegenden Fall, wonach die Berufung kostenpflichtig verworfen wird, gegeben. Jedem Angehörigen der entsprechenden Verkehrskreise, sei es Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt und auch Rechtspflegern ist ohne Weiteres klar, dass bei einer Verwerfung einer Berufung als kostenfällig die Kosten der Staatskasse zugewiesen werden, einschließlich der Kosten auch der notwendigen Auslagen. Dies folgt auch aus der eindeutigen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO. Jede andere Ansicht oder Auslegung wäre lebensfremd und würde die Rechte eines Freigesprochenen in nicht nachvollziehbarer und für die rechtstreue Bevölkerung unverständlicher Weise benachteiligen.
2. Zwar sieht § 467 StPO auch Ausnahmen an diesem Grundsatz vor, diese bedürfen dann aber eines besonderen Ausspruchs und einer Begründung im Urteil. Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall ist auch kein Dritter an dem Verfahren beteiligt gewesen, wie etwa ein Nebenkläger, wo es für die Verweise einer ausdrücklichen Verteilung der Kosten zwischen allen Beteiligten bedarf. Im vorliegenden Fall geht es nur um die Verteilung der Kosten und Auslagen zwischen Staatskasse und Angeklagten, aufgrund des Freispruchs der Angeklagten kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass aber für diesen Fall die Staatskasse sämtliche Kosten und Auslagen des Freigesprochenen zu tragen hat. Jede andere Ansicht wäre ein nich...