Die gem. § 66 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Klägerin führt zu einer geringfügigen Herabsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes und zu einer erheblichen Herabsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts für den Zeitraum ab dem 3.4.2018.
1. Die Beschwerde ist sowohl als Beschwerde gegen die Festsetzung des für die Gerichtskosten maßgeblichen Gebührenstreitwertes nach § 66 GKG als auch gegen die Ablehnung der Festsetzung eines gesonderten, für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Wertes nach § 33 RVG zulässig.
1.1 Grds. erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG zur Bestimmung des Wertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfahren vor dem LG wird (sofern nicht eine Verminderung der Gebühren eintritt) nur eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) erhoben, auf die die im Mahnverfahren erhobene Gebühr angerechnet wird. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und können zu Unklarheiten führen (s. auch OLG München NJW-RR 2017, 700 [= AGS 2017, 336]; Schneider, NZFam 2019, 44).
1.2 Allerdings können beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgebend sein; Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr müssen sich nicht zwangsläufig nach demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren richten. Eine diesbezügliche gesonderte Wertfestsetzung erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG. Danach hat das Gericht der Instanz auf Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten oder seines Auftraggebers oder des erstattungspflichtigen Prozessgegners den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gesondert festzusetzen, wenn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für bestimmte Gebühren von dem Wert des nach § 63 GKG festgesetzten Verfahrenswert abweicht.
1.3 Hieran gemessen, liegt bereits im Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 9.11.2018, mit dem dieser aufgrund eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerseite das Fehlen eines Streitwertbeschlusses beanstandet und auf einen ihrer Ansicht nach fehlerhaften Ansatz des für die Gebühren maßgeblichen Wertansatzes im Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses verweist, spätestens aber im Schriftsatz vom 30.11.2018, ein zulässiger Antrag der Beklagten auf Festsetzung des für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten maßgeblichen Wertes i.S.d. § 33 Abs. 2 RVG. Die Auslegung von prozessualen Erklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – IX ZB 229/11, Rn 30). Dies dient der Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (BGH, Urt. v. 9.6.2016 – IX ZR 314/14, Rn 46).
Diesen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG hat das LG – sei es bewusst oder unbewusst – am 14.11.2018 mit der Festsetzung eines einheitlichen Wertes auf 8.514,00 EUR zurückgewiesen, wie sich deutlich aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.12.2018 ergibt, in der es jeglicher Wertänderung während des Rechtsstreits eine Absage erteilt hat.
1.4 Die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG wurde gewahrt; die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG ist ohne Frist möglich. Der notwendige Beschwerdewert von jeweils 200,00 EUR nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG und § 66 Abs. 2 S. 1 GKG wird erreicht, da die Beklagte, die nach der rechtskräftigen Entscheidung des LG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, durch die Differenz zwischen den nach ihrer Ansicht zutreffenden Werten und dem vom LG festgesetzten Wert durch Gerichts- und Anwaltskosten in weit höherem Umfang beschwert ist.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nur teilweise begründet:
2.1 Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ist in Fallgestaltungen, in denen es infolge eines Mahnverfahrens zu einer Erledigung der Hauptsache kommt, grds. der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht für die Festsetzung des Wertes nach § 63 Abs. 2 GKG maßgebend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., Rn 16 zu § 3 "Mahnverfahren"). Ferner ist jedoch zu beachten, dass eine Erledigung der Hauptsache stets – gleichgültig, ob es sich um eine einseitige oder zweiseitige Erledigungserklärung handelt – eine Erledigungserklärung der klagenden Partei voraussetzt. Daher hat die Mitteilung der Beklagten an das Mahngericht im Zuge der Einspruchseinlegung, dass sie die Forderung ausgeglichen habe, prozessual noch keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand beinhaltet. Da das Mahngericht vor dem Hintergrund des ergangenen Vollstreckungsbescheids die Akten gem. § 700 Abs. 3 ZPO unmittelbar nach Eingang des Einspruchs an das LG abgegeben hat, war zum Zeitpunkt des Eingangs des Verf...