Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren neben der für das Mahnverfahren angefallenen 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV, die die Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung zugesprochen hat und die im Beschwerdeverfahren nicht weiter im Streit ist, auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angemeldet. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter habe am 24.2.2015 mit einer Mitarbeiterin der Klägerin, K, telefonisch über seinen Widerspruch im Mahnverfahren gesprochen und hierbei insbesondere auf die Einrede der Verjährung hingewiesen.

Die Klägerin hat den Inhalt eines solchen Gesprächs bestritten. Rechtsanwalt M habe sich am 24.2.2015 inhaltlich nicht erklären können.

Das LG hat die geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr nicht festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass diese nicht angefallen sei, weil nicht festgestellt werden könne, ob im Telefonat vom 24.2.2015 tatsächlich über die Einrede der Verjährung gesprochen worden sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte die Festsetzung der 1,2-Terminsgebühr weiter. Zum Inhalt des Telefonats vom 24.2.2015 bezieht er sich auf eine eidesstattliche Versicherung seines Rechtsanwalts M.

Die Klägerin ist dem auch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Sie hat unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihrer Mitarbeiterin vorgetragen, dass eine inhaltliche Besprechung im Telefonat am 24.2.2015 nicht stattgefunden habe, da Rechtsanwalt M über den Sachstand in der Mahnbescheidsangelegenheit gar nicht informiert gewesen sei.

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