Die im eigenen Namen erhobenen und gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG zulässigen Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind teilweise begründet, der "Anschluss" an die Beschwerde durch den Bevollmächtigten des Vaters stellt eine eigenständige Beschwerde dar. Der Verfahrenswert ist auf 6.000,00 EUR festzusetzen.
Sowohl das AG als auch die Beschwerde gehen davon aus, dass der Verfahrenswert für die Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG 3.000,00 EUR beträgt. Das AG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Billigkeitskorrektur gem. § 45 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht kommt. Besondere Umstände, die die Festsetzung des Regelwertes als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu BT-Drucks 16/6308, 306) liegen nicht vor. Solche besonderen Umstände wären insbesondere anzunehmen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig gewesen wäre, an eine Reduzierung wäre zu denken, wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet hätte. Im vorliegenden Verfahren sprächen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, zunächst für eine Reduzierung des Regelwertes, der Umfang der Angelegenheit schließt eine solche Reduzierung aber aus. Andererseits ist der Umfang aber nicht so außergewöhnlich, dass der Regelwert zu erhöhen wäre. Es wurde lediglich ein Anhörungstermin durchgeführt und kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Isoliert betrachtet ist für den Verfahrensgegenstand Vormundschaft für die Anwaltsgebühren gem. § 42 Abs. 2 FamGKG (i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG) ebenfalls ein Verfahrenswert von 3.000,00 EUR festzusetzen. Wie mit der Beschwerde zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei einem Verfahren nach § 151 Nr. 4 FamFG um eine in § 45 FamGKG nicht erwähnte Kindschaftssache, für die auch § 46 FamGKG (entgegen der missverständlichen Überschrift) nicht einschlägig ist. Es kommt demnach nur eine Bewertung entsprechend der Auffangvorschrift des § 42 FamGKG in Betracht (vgl. zu Vormundschaftssachen: Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwert Kommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., Rn 9018; Ders., in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 42 FamGKG Rn 151). Für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten ist der Auffangwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Da das Ausgangsgericht seine Ermessenserwägungen nicht genannt hat, hat das Beschwerdegericht nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Bezüglich der Kindschaftssachen ist dabei stets zu beachten, dass die Regelung in § 45 Abs. 1 FamGKG mit dem Festwert von 3.000,00 EUR nicht ohne Auswirkung auf die Wertermittlung für nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bewertende sonstige nichtvermögensrechtliche Kindschaftssachen sein kann (Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 42 FamGKG Rn 18). Eine Überschreitung des Werts nach § 45 Abs. 1 FamGKG erscheint deshalb nur gerechtfertigt, wenn auch in einer Kindschaftssache nach § 45 Abs. 1 FamGKG die Billigkeitskorrektur nach § 45 Abs. 3 FamGKG zu einem höheren Wert führen würde (Klüsener, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2014 – 6 UF 28/14, juris Rn 18; Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 80 FamFG Rn 23). Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor (vgl. oben). Vielmehr zielte der Antrag des Partners der Mutter ebenso wie derjenige des Vaters auf die Übernahme der Verantwortung für das Kind ab, weshalb eine identische Bewertung naheliegt. Für die Anwendung des § 42 Abs. 3 FamGKG besteht deshalb kein Anlass.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass im vorliegenden Verfahren die beiden Werte gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind. In der Praxis wird allerdings für die Anordnung und Auswahl des Vormunds oder Pflegers etwa in Verfahren nach § 1666 BGB oder § 1674 BGB kein über § 45 FamGKG hinausgehender Wert für die Anwaltsgebühren festgesetzt (vgl. zuletzt etwa OLG Brandenburg FuR 2016, 178; juris Rn 41), ohne dass dies begründet würde. Vertretbar dürfte dies allerdings nur dann sein, wenn sich die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft allein als notwendige Folge der Regelung der elterlichen Sorge darstellt und über die Auswahl des Vormunds oder Pflegers kein Streit besteht.
Auch der Rechtsgedanke des (auf vermögensrechtliche Ansprüche zugeschnittenen) § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG führt im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings standen sich die "Anträge" in einem Verhältnis gegenüber, dass das FamG nicht beiden stattgeben konnte, vielmehr die Stattgabe des einen Antrags die Abweisung des anderen Antrags nach sich zog (vgl. hierzu Klüsener, a.a.O., § 39 FamGKG Rn 3). Für Verfahren zur elterlichen Sorge nach § 1671 BGB wird bei wechselseitigen Anträgen von einem einheitlichen Gegenstand ausgegangen (OLG Ce...