Die nach § 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig; die Gebührendifferenz aus Verfahrens- und Terminsgebühr der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert von bisher 1.500,00 EUR und erstrebt von 3.000,00 EUR übersteigt 200,00 EUR als Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

Die Beschwerde hat Erfolg.

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann, FamGKG, § 45 Rn 13).

Die Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG, den das AG ohnehin nicht als heranzuziehende Ermessensgrundlage benannt hat, liegen nicht vor. Weder Umfang noch Schwierigkeiten oder Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Wertherabsetzung. Der gerichtliche Aufwand war schon bei zwei Anhörungsterminen keinesfalls unterdurchschnittlich. Die vom AG – zutreffend – vorgenommene Bestellung eines Verfahrensbeistands spricht greifbar für eine mindestens durchschnittliche Schwierigkeit der Sache. Desgleichen sind die hier im Raum stehenden Gesundheitsrisiken bei unzureichender Immunisierung der Kinder einerseits und möglichen Impfschäden andererseits für die elterliche Sorge keineswegs von untergeordneter Bedeutung.

AGS 3/2019, S. 132 - 133

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