Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßiger Verfahrenswert für Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB - hier Schutzimpfungen
Leitsatz (amtlich)
1. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13).
2. Zu den Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 283/17) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.09.2018 abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 3 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin erstrebt als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Verfahrenswertes für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen dreier minderjähriger Kinder von 1 500 EUR auf 3 000 EUR.
Das Amtsgericht, das einen Verfahrensbeistand nach Maßgabe des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt und in der Sache zweimal mündlich verhandelt hat (8, 40, 54), hat den Verfahrenswert auf 1 500 EUR festgesetzt mit der Begründung, dass lediglich ein Teil der elterlichen Sorge berührt sei (62).
2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig; die Gebührendifferenz aus Verfahrens- und Terminsgebühr der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert von bisher 1 500 EUR und erstrebt von 3 000 EUR übersteigt 200 EUR als Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Die Beschwerde hat Erfolg.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13).
Die Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG, den das Amtsgericht ohnehin nicht als heranzuziehende Ermessensgrundlage benannt hat, liegen nicht vor. Weder Umfang noch Schwierigkeiten oder Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Wertherabsetzung. Der gerichtliche Aufwand war schon bei zwei Anhörungsterminen keinesfalls unterdurchschnittlich. Die vom Amtsgericht - zutreffend - vorgenommene Bestellung eines Verfahrensbeistands spricht greifbar für eine mindestens durchschnittliche Schwierigkeit der Sache. Desgleichen sind die hier im Raum stehenden Gesundheitsrisiken bei unzureichender Immunisierung der Kinder einerseits und möglichen Impfschäden andererseits für die elterliche Sorge keineswegs von untergeordneter Bedeutung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 12512547 |
FamRZ 2019, 2025 |
JurBüro 2019, 141 |
AGS 2019, 132 |
FamRB 2019, 184 |