FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1 u. 3
Leitsatz
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn 13).
- Zu den Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 13 WF 187/18
1 Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erstrebt als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Verfahrenswertes für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen dreier minderjähriger Kinder von 1.500,00 EUR auf 3.000,00 EUR.
Das AG, das einen Verfahrensbeistand nach Maßgabe des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt und in der Sache zweimal mündlich verhandelt hat, hat den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR festgesetzt mit der Begründung, dass lediglich ein Teil der elterlichen Sorge berührt sei.
2 Aus den Gründen
Die nach § 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig; die Gebührendifferenz aus Verfahrens- und Terminsgebühr der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert von bisher 1.500,00 EUR und erstrebt von 3.000,00 EUR übersteigt 200,00 EUR als Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Die Beschwerde hat Erfolg.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann, FamGKG, § 45 Rn 13).
Die Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG, den das AG ohnehin nicht als heranzuziehende Ermessensgrundlage benannt hat, liegen nicht vor. Weder Umfang noch Schwierigkeiten oder Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Wertherabsetzung. Der gerichtliche Aufwand war schon bei zwei Anhörungsterminen keinesfalls unterdurchschnittlich. Die vom AG – zutreffend – vorgenommene Bestellung eines Verfahrensbeistands spricht greifbar für eine mindestens durchschnittliche Schwierigkeit der Sache. Desgleichen sind die hier im Raum stehenden Gesundheitsrisiken bei unzureichender Immunisierung der Kinder einerseits und möglichen Impfschäden andererseits für die elterliche Sorge keineswegs von untergeordneter Bedeutung.
AGS 3/2019, S. 132 - 133