Der Beschwerdegegner hat in dem Verfahren vor dem LG mit dem Aktenzeichen … Kenntnisse offenbart, die der Beschwerdegegner als ehemaliger Rechtsanwalt und Vertreter der Beschwerdeführer in vorherigen Verfahren erlangt hat. In einem Schriftsatz an das LG führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:
"Die Beklagten haben nun eine besondere Taktik, um mit unliebsamen Kunden zurechtzukommen. Sie dokumentieren, wie der Unterzeichnende als langjähriger Rechtsvertreter der Beklagten aus vielen Fällen weiß, mit großer Sorgfalt echte oder angebliche Mängel des in Auftrag gegebenen Schiffes. Dies dient dann nachher dazu, die gegenüber dem ursprünglich ins Auge gefassten Volumen meist verdoppelte oder verdreifachte Rechnungen zu rechtfertigen. Mithilfe von Sachverständigen kann dann die Notwendigkeit der Arbeiten auch anhand von Fotos dokumentiert werden. Diese Taktik, die durchaus erfolgreich angewendet worden ist, versagt aber im Falle des Klägers.""
Der Beschwerdegegner führte in seinen Einlassungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln aus, es müsse ihm in diesem besonderen Fall gestattet sein, sich im eigenen Verfahren mit allen erdenklichen Mitteln zu verteidigen. Er sei daher berechtigt, auf Taktiken seiner früheren Mandantin (also der Beschwerdeführerin) hinzuweisen. Das bei der Generalstaatsanwaltschaft zunächst gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt worden. Soweit ihm ein Beleidigungsdelikt und eine Verletzung von Privatgeheimnissen vorgeworfen seien, fehlt es an den erforderlichen Strafantrag gem. § 194 Abs. 1 StGB bzw. § 205 Abs. 1 StGB. Ein Anfangsverdacht für einen Parteiverrat ist nicht gegeben.
Mit Bescheid rügte der Vorstand (Abteilung l) der Rechtsanwaltskammer Köln unter Erteilung einer Missbilligung das Verhalten des Beschwerdegegners und stellte einen Verstoß gegen die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Berufsverschwiegenheit i.S.d. § 43a Abs. 2 BRAO fest. Zur Begründung führte die Rechtsanwaltskammer Köln aus, die Pflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO beziehe sich auf alles, was einem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Da der Beschwerdegegner auf besondere Taktiken seiner früheren Mandanten gegenüber dem LG hinwies, hat er eklatant auf Sachverhalte aus anderen Rechtsangelegenheiten zurückgegriffen, die einzig aufgrund seiner Beteiligung in früheren Rechtsstreitigkeiten oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Interessenswahrnehmung der Beschwerdeführerin bekannt geworden sind. Die Wiedergabe solcher Kenntnisse ist einem Rechtsanwalt auch im Rahmen der Interessenvertretung in eigenen Angelegenheiten verwehrt.
Mit Schriftsatz vom 6.7.2016 hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass er nach 41 Berufsjahren erstmalig eine Missbilligung erhalten hätte, die weder nett noch kollegial sei. Er habe sich zudem wieder mit der Beschwerdeführerin vertragen, wobei erstinstanzlich ein krasses Fehlurteil ergangen sei. Dies sei in der Berufungsinstanz durch einen Vergleich korrigiert worden. Er führte weiter aus, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln sich nicht mit § 2 BORA auseinandergesetzt habe, den hiernach läge ein Ausnahmetatbestand vor, da er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. In I. Instanz sei ein krasses Fehlurteil ergangen, gegen das er alles unternehmen müsse, um es zu korrigieren.
Mit Bescheid wies der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln den Einspruch des Beschwerdegegners zurück. Die Rechtsanwaltskammer Köln stützt die ausgesprochene Missbilligung auf § 43a Abs. 2 BRAO. Der Beschwerdegegner hat in dem Verfahren vor dem LG Ausführungen gemacht, die Kenntnisse offenbaren, die der Beschwerdegegner als ehemaliger Rechtsanwalt und Vertreter der Beschwerdeführerin in vorherigen Verfahren erlangt hat. Im Ausnahmefall nach § 2 Abs. 3 BORA liege die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO nicht vor. Dies sei nach § 2 Abs. 3b BORA dann der Fall, wenn eine Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sei, z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor, denn es ginge nicht um die Durchsetzung von Honoraransprüchen des Beschwerdegegners bei Gericht, sondern um die Verteidigung gegen Ansprüche der Beschwerdeführerin, die Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdegegner geltend machte. In einem solchen Fall könne sich der Beschwerdegegner nicht darauf berufen, dass er seine Verschwiegenheitspflicht aufhebt und aus dem beendeten Mandatsverhältnissen und seinen Erlebnissen vorträgt. Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners, dass ein Rechtsstreit zwischen den Parteien betroffen war und damit die Beschwerdeführerin nur mit ihrer eigenen Methode konfrontiert wurde, verfinge nicht. Die Verschwiegenheitspflicht gelte auch gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und dem Geri...