Wieso der VGH die Streitwertbeschwerde des Anwalts als Anschlussbeschwerde behandelt hat, ist nicht nachzuvollziehen. Es handelte sich wohl eher um eine eigenständige Beschwerde des Anwalts, zumal für ihn die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und die erforderliche Beschwer gegeben war.

Dafür besteht schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin jederzeit ihre Beschwerde hätte zurücknehmen können, sodass der VGH keine Möglichkeit gehabt hätte, von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG Gebrauch zu machen.

Auf die Frage, ob das GKG auch eine unselbstständige Anschlussbeschwerde zulässt, kam es hier nicht an. Dies dürfte wohl zu verneinen sein, weil das GKG eine solche unselbständige Anschlussbeschwerde nicht vorsieht.

Norbert Schneider

AGS 3/2019, S. 127

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